Rz. 7

Abs. 3 bezieht sich auf die seit dem 1.8.2016 maßgebende Bemessungsregelung, nach der für Zeiten einer Berufsausbildung, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt wurde (§ 25 Abs. 1 Satz 2), die erzielte Ausbildungsvergütung zugrunde zu legen ist. Wurde eine Ausbildungsvergütung nicht erzielt, ist der Betrag nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 letzter Teilsatz, der als Bedarf zugrunde zu legen ist, maßgebend. Das sind nicht die Fälle der Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, bei denen der behinderte Mensch unter 21 Jahren weder verheiratet noch in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist (§ 123 Abs. 1 Nr. 1, 1. Teilsatz = 316 EUR), sondern die Fälle der Berufsausbildung im Haushalt der Eltern, bei denen der behinderte Mensch entweder 21 Jahre alt ist, verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist (= 397 EUR).

 

Rz. 8

Da die Neuregelung eine nicht begünstigende Regelung bedeutet, weil in diesen Fällen keine fiktive Bemessung mehr vorgenommen wird, regelt Abs. 3, dass die Neuregelung nur bzw. erst auf neue Ansprüche auf Alg anzuwenden ist, die ab dem 1.8.2016 entstehen.

 

Rz. 9

Auf Ansprüche auf Alg, die vor dem 1.8.2016 entstanden sind, ist die Neuregelung nicht anzuwenden. Das gilt sowohl in laufenden Fällen als auch bei Bezug von Alg am 31.7.2016 und weiterem Bezug am 1.8.2016 und der folgenden Zeit, als auch dann, wenn der vor dem 1.8.2016 entstandene Anspruch mit der noch vorhandenen Restanspruchsdauer ab dem 1.8.2016 wiederbewilligt wird.

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