Rz. 18

Abs. 7 ist ausweislich des Gesetzestextes als Spezialvorschrift gegenüber § 422 Abs. 1 Nr. 3 anzusehen. Die Aufhebung des § 421s zum 1.4.2012 und das Inkrafttreten der Berufseinstiegsbegleitung nach § 49 in modifizierter Form sind Rechtsänderungen, auf die grundsätzlich § 422 angewendet werden könnte. Bei der Neubesetzung einer Maßnahme mit einem Teilnehmer auf einem frei gewordenen Teilnehmerplatz wird aber regelmäßig bei der laufenden Maßnahme die Leistung nicht bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden sein. Dem hilft Abs. 7 für die Zeit bis zum Vertragsende ab.

 

Rz. 19

Die Regelung gilt für alle Maßnahmen i. S. v. § 421s a. F., die am 31.3.2012 Gegenstand von existierenden Verträgen der Bundesagentur für Arbeit mit Trägern mit einer Vertragslaufzeit über den 31.2.2012 hinaus sind.

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