Rz. 3

Die Vorschrift bestimmt, dass § 133 Abs. 1 in der ab 1.1.2010 geltenden Fassung nur auf Ansprüche auf Arbeitslosengeld (Alg) anzuwenden ist, die ab diesem Zeitpunkt neu entstehen.

 

Rz. 4

Die Vorschrift ist ab 2010 auch dann auf einen neu entstandenen Anspruch auf Alg anzuwenden, wenn bei diesem die Anspruchsdauer aufgrund eines noch vorhandenen Restanspruches aus einem früheren Anspruch auf Alg nach § 127 Abs. 4 a. F. erhöht wurde.

 

Rz. 5

Die Vorschrift bewirkt, dass bei der Berechnung des Leistungsentgelts nach § 133 Abs. 1 a. F. mit Feststellung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach dem Einkommensteuerrecht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf Alg am 1.1.2010 bereits besteht, nicht auf das neue Recht umgestellt wird, also eine Neuberechnung des Leistungsentgeltes nicht vorgenommen wird.

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