Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) in das SGB III eingefügt worden. Abs. 13 und 14 sind mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) neu gefasst worden. § 434j enthält umfassende Übergangsvorschriften zu den Neuregelungen des Reformgesetzes.

Mit dem Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) wurde Abs. 9 mit Wirkung zum 1.5.2004 und Abs. 10 mit Wirkung zum 1.1.2005 mit dem Kommunalen Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) neu gefasst.

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902) wurde Abs. 3a mit Wirkung zum 1.2.2006 und Abs. 5a mit Wirkung zum 1.1.2005 eingefügt, Abs. 12 Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 27.11.2004 geändert.

Abs. 2 wurde zum 1.6.2006 ergänzt durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1705).

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) aufgehoben.

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthielt Übergangsrecht zur Versicherungspflicht (Abs. 1 und 2), insbesondere zum Arbeitslosengeld (Abs. 2 bis 8) sowie zu weiteren Aufgabengebieten (Abs. 9 bis 14).

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