Rz. 3

Die Vorschrift verweist für Zeiten des Bezugs von Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder des Bezugs von Mutterschaftsgeld in den Kalenderjahren 1998 bis 2002 auf die Gleichstellungsvorschrift des § 107 Satz 1 Nr. 5b AFG. Diese Vorschrift stellte den Bezug dieser Leistungen nach Maßgabe der Vorschrift den beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten nach dem AFG gleich, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen konnten und bei der Feststellung der Anspruchsdauer berücksichtigt werden konnten. Bezogen auf die im SGB III verwendeten Fachbegriffe kann "die Beitragspflicht begründende Beschäftigung" als "versicherungspflichtige Beschäftigung" und "Lohnersatzleistung" als "Entgeltersatzleistung" gelesen werden. Die Gleichstellung bedeutet, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen die Zeiten für die Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 123 zu berücksichtigen sind, soweit sie in die Rahmenfrist nach § 124 (auch § 124 Abs. 3) fallen, und bei der Anspruchsdauer berücksichtigt werden, soweit sie in die nach § 127 maßgebende Frist fallen. Auch für diese Vorschriften gilt das Recht in der jeweiligen Fassung, die für die Entscheidung über das Alg maßgebend war. Das Regelungsproblem konnte nicht mit § 427 Abs. 3 gelöst werden, weil dort nur die Versicherungspflicht gleichgestellter Zeiten geregelt wird, die vor dem 1.1.1998 zurückgelegt wurden.

 

Rz. 4

Weder § 427a noch § 107 Satz 1 Nr. 5b AFG lassen eine Anwendung auf andere als die ausdrücklich genannten Sachverhalte zu, die möglicherweise auch – wie Mutterschaftsleistungen – aus sozialpolitischen Erwägungen heraus schutzbedürftig sind. Kernüberlegung der Gleichstellung ist, dass ohne die Schwangerschaft, Geburt und das anschließende Beschäftigungsverbot eine versicherungspflichtige Beschäftigung hätte ausgeübt werden können. So kann auch allein durch die Gleichstellung ein Anspruch auf Alg nicht begründet werden, auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen müssen vorgelegen haben, insbesondere darf auch für das Ausschöpfen der durch § 427a begründeten Ansprüche die Wirkung der Arbeitslosmeldung nach § 122 nicht erloschen sein.

 

Rz. 5

Eine Gleichstellung ist unter 2 Voraussetzungen möglich: Entweder wurde eine zur Arbeitsförderung versicherungspflichtige Beschäftigung oder aber eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III durch den Bezug unterbrochen. Das waren im betroffenen Zeitraum:

  • Alg,
  • Teil-Alg bei Teilarbeitslosigkeit,
  • Arbeitslosenhilfe,
  • Unterhaltsgeld bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme,
  • Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die infolge eines Arbeitsausfalls einen Entgeltausfall haben,
  • Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten,
  • Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die infolge eines witterungsbedingten Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall haben.
 

Rz. 6

Eine Gleichstellung ist nur möglich, wenn eine Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz oder Mutterschaftsgeld tatsächlich bezogen worden ist. Ein nicht zahlbar gemachter Anspruch auf eine dieser Leistungen genügt dem Erfordernis des Bezugs nicht. Dasselbe gilt für den unterbrochenen Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III, hier ist z.B. das Ruhen der Leistung schädlich.

 

Rz. 7

Eine Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder des Bezugs einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III liegt zunächst vor, wenn diese dem Bezug der Mutterschaftsleistungen unmittelbar vorausgegangen ist, die Mutterschutzleistungen also der Grund für den Wegfall der Beschäftigung bzw. den Bezug der Entgeltersatzleistungen waren. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, wie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gerade beim Übergang in die Sonderunterstützung nach dem MuSchG oder das Mutterschaftsgeld ausgestaltet ist, also z.B. eine Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird oder nicht, solange nur Versicherungspflicht bestanden hat. In solchen Fällen kommt es z.B. auch nicht auf eine Entgeltzahlung (für 4 Wochen) an. Von einer Unterbrechung kann auch dann ausgegangen werden, wenn lediglich arbeitsfreie Tage dafür ursächlich waren, dass ein nahtloser Anschluss nicht gegeben ist, z.B. ein Wochenende oder arbeitsfreie Zeit aufgrund Teilzeitarbeit. Darüber hinaus gelten alle Tatbestände, die auch als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können, nicht als Unterbrechung. Das ist z.B. der Fall, wenn ein erster Tatbestand sich unmittelbar an die Beschäftigung oder den Bezug der Entgeltersatzleistung anschließt und ihm nahtlos weitere solche Tatbestände folgen (vgl. BSG, Urteil v. 7.12.1977, 1 RA 59/76, SozR 2200 § 1259 Nr. 23). Dann kommt es auf den ersten Tatbestand an.

 

Rz. 7a

§ 427a Abs. 1 ist neben § 434d Abs. 2 anwendbar.

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