Rz. 9

Abs. 1 Satz 1 enthält zunächst einen Organisationsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit. Die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit ist zweistufig aufgebaut. Neben derjenigen in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit als Kopfstelle für die strategischen Aufgaben, die unmittelbar dem Vorsitzenden des Vorstands unterstellt ist, bestehen auch Innenrevisionen in Regionaldirektionen. Dort sind Stützpunkte eingerichtet worden. Die Stützpunkte decken das Bundesgebiet ab. Ebenso sind Stützpunkte für das Prüfgeschäft nach § 49 SGB II eingerichtet worden.

 

Rz. 9a

Die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen können die Innenrevision für ihren Bezirk mit regional begrenzten Prüfungen beauftragen, soweit das Prüfpersonal nicht für bundesweite Untersuchungen benötigt wird. Die Innenrevision hat Schwerpunkte für die Prüfungen nach dem SGB III einerseits und dem SGB II andererseits eingerichtet. Die Regionaldirektionen führen über die bei ihnen eingerichteten Stützpunkte lediglich eine Dienstaufsicht.

 

Rz. 10

Die Streuung gewährleistet, dass in allen Dienststellen geprüft werden kann. Abs. 1 Satz 1 sieht Untersuchungen nicht nur in Agenturen für Arbeit, sondern auch in den Regionaldirektionen und der Zentrale und in besonderen Dienststellen, z. B. der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) oder dem Service-Haus der Bundesagentur für Arbeit, vor.

 

Rz. 11

Die Innenrevisionen halten hauptsächlich die methodischen Kompetenzen vor und decken insgesamt einen großen Teil der erforderlichen Fachlichkeiten ab. Das notwendige Detailwissen wird durch den Einsatz nebenamtlicher Prüfkräfte gesichert. Das bedeutet, dass Experten aus dem zu prüfenden Aufgabengebiet für die Dauer der Prüfung in das Untersuchungsteam eingegliedert werden. Zugleich erhält die Innenrevision dadurch wichtige "Insiderinformationen". Die Leitung der Innenrevision wird dadurch nicht von ihrer Verantwortung über die Richtigkeit der Prüfergebnisse entbunden, auch wenn die Ergebnisse im Einzelfall durch nebenamtliche Prüfkräfte geprägt sind. Die Qualitätssicherung hat insofern revisionsintern zu erfolgen.

 

Rz. 12

Nebenamtliches Prüfpersonal darf nicht in der Dienststelle untersuchen, in der es ansonsten beschäftigt ist. Bei überregionalen Untersuchungen bietet es sich an, auch auf andere Bezirke der Regionaldirektionen auszuweichen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass nebenamtliches Prüfpersonal nicht bewusst oder unbewusst beeinflusst oder gar zu bestimmten Prüfergebnissen angehalten wird.

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