0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) zum 1.1.2004 eingefügt. Sie entspricht im Wesentlichen dem früheren § 398.

 

Rz. 2

Die Einrichtung einer Innenrevision in der Arbeitsverwaltung wurde mit dem AFRG zum 1.4.1997 im Arbeitsförderungsgesetz gesetzlich verankert. Die Regelung ist dann als § 398 in das SGB III übernommen worden. Das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II schreibt in § 49 ebenfalls die Einrichtung einer Innenrevision bei der Bundesagentur für Arbeit vor. Dadurch ist bei der Bundesagentur für Arbeit eine interne Revision angesiedelt, die sowohl Prüfungen im Rechtskreis des SGB III wie auch, soweit die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Dienststellen als Träger der Grundsicherung betroffen ist, im Rechtskreis des SGB II durchführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 3

In einem zeitlichen Zusammenhang mit der gesetzlich verfügten Einrichtung einer Innenrevision bei der Bundesagentur für Arbeit stehen die Vorbereitungsarbeiten zur Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention v. 16.8.1998. Dort wird auf die Einrichtung von internen Revisionen in den Behörden des Bundes hingewirkt (§ 6). Die Gesetzesmaterialien zu § 398 a. F. nehmen darauf zwar nicht Bezug. Gleichwohl hat dieser Zusammenhang Auswirkungen auf die Aufgabenstellung der Innenrevision in der Bundesagentur für Arbeit. Soweit die Innenrevision nach § 49 SGB II tätig wird, ist auf die Fachaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 47 SGB II hinzuweisen. Das bedeutet insbesondere, dass die Innenrevision insoweit ohne Selbstverwaltung tätig wird, der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit also nur begrenzten Einfluss hat.

 

Rz. 4

Die Innenrevision ist Teil eines Prüfsystems, das die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit im Rechtskreis des SGB III mit externen und internen Kontrollen überzieht. Die externe Kontrolle wird vom Bundesrechnungshof (BRH) wahrgenommen. Dessen Beschäftigte prüfen insbesondere die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Bundesagentur für Arbeit (externe Haushalts- und Finanzkontrolle). Hinsichtlich der Bundesagentur für Arbeit bedient sich der BRH dabei ab 2004 seiner Rechnungsprüfungsämter, nachdem aufgrund der Aufhebung des § 77b SGB IV durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt das Vorprüfungsamt der Bundesagentur für Arbeit als besondere Dienststelle aufgelöst wurde.

 

Rz. 5

Die Innenrevision ist nunmehr Teil der Internen Revision der Bundesagentur. Neben ihr besteht die Agenturrevision, die aus dem ehemaligen Vorprüfungsamt hervorgegangen ist. Die Agenturrevision prüft Dienststellen ganzheitlich. Nach Abschluss der Prüfung vergibt die Agenturrevision ein Testat über die Ordnungsmäßigkeit und Qualität der Aufgabenerledigung; bei gravierenden Mängeln kann sie es verweigern. Das schließt Agenturrevision in Teilaufgaben, auch ohne die Vergabe von Testaten nicht aus.

 

Rz. 6

Die Prüfungen der Innenrevision und des BRH wiesen in der Vergangenheit Redundanzen in erheblichem Umfang auf, was schon unter den Gesichtspunkten der Prüfaktualität und der Fehlervermutung nahe liegt. Der BRH ist häufig darauf aus, bundesweiten Handlungsbedarf aufgrund einer Prüfung in wenigen Dienststellen darzustellen und durch besonders krasse Beispiele zu untermauern. Jedenfalls im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt der BRH dem BMAS seine Prüfberichte teilweise unmittelbar zur Verfügung und nicht der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 7

Mit der Einrichtung der Innenrevision ist der sog. Ämterprüfdienst der Bundesagentur für Arbeit entfallen. Dieser führte u. a. bereits ganzheitliche Prüfungen von Dienststellen durch. Dieser Prüfansatz ist durch die Agenturrevision in modernisierter Form wieder eingeführt.

 

Rz. 8

Die Neuorganisation der Führung der Bundesagentur für Arbeit und ihrer Selbstverwaltung im Jahr 2002 war auch von der Überlegung geprägt, die Innenrevision mit Rechten auszustatten, die gewährleisten, dass sich die Prüfer an maßgebender Stelle Gehör verschaffen können.

2 Rechtspraxis

2.1 Organisation der Innenrevision

 

Rz. 9

Abs. 1 Satz 1 enthält zunächst einen Organisationsauftrag an die Bundesagentur für Arbeit. Die Innenrevision der Bundesagentur für Arbeit ist zweistufig aufgebaut. Neben derjenigen in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit als Kopfstelle für die strategischen Aufgaben, die unmittelbar dem Vorsitzenden des Vorstands unterstellt ist, bestehen auch Innenrevisionen in Regionaldirektionen. Dort sind Stützpunkte eingerichtet worden. Die Stützpunkte decken das Bundesgebiet ab. Ebenso sind Stützpunkte für das Prüfgeschäft nach § 49 SGB II eingerichtet worden.

 

Rz. 9a

Die Geschäftsführungen der Regionaldirektionen können die Innenrevision für ihren Bezirk mit regional begrenzten Prüfungen beauftragen, soweit das Prüfpersonal nicht für bundesweite Untersuchungen benötigt wird. Die Innenrevision hat Schwerpunkte für die Prüfungen nach dem SGB III einerseits und dem SGB II andererseits eingerichtet. Die Regionaldirektionen führen über d...

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