Rz. 19

Die Amtszeit beginnt an dem Tag, der in der Ernennungsurkunde ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn der Bundespräsident eine andere Person beauftragt hat. Enthält die Ernennungsurkunde kein bestimmtes Datum, beginnt das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. Ein ausgewiesenes späteres Datum hat Vorrang. Ein früherer Beginn des Amtsverhältnisses ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Urkunde ein Datum vor der Übergabe enthalten sollte. Vor Aushändigung der Ernennungsurkunde kann das Amtsverhältnis nicht beginnen.

 

Rz. 20

Abs. 3 Satz 2 sieht 3 Möglichkeiten vor, das Amtsverhältnis zu beenden: Ablauf der Amtszeit, Erreichen der Altersgrenze oder Entlassung. Endet das Amtsverhältnis durch Ablauf der Amtszeit, i. d. R. also nach 5 Jahren, hat dies zur Folge, dass für eine weitere Amtszeit eine erneute Ernennung erforderlich ist, der ein entsprechender Vorschlag des Verwaltungsrates und die entsprechende Benennung durch die Bundesregierung nach Abs. 1 vorausgegangen sein muss. Zur Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Betroffene eine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Nur für den Fall der Entlassung, die nicht kraft Gesetzes das Amtsverhältnis beendet wie der Ablauf der Amtszeit oder das Erreichen der Altersgrenze, bedarf es der Aushändigung der Urkunde, damit die Entlassung wirksam wird. Grundsätzlich endet das Amtsverhältnis jedoch mit Ablauf der Amtszeit kraft Gesetzes. Ggf. wird eine Weiterführung der Geschäfte nach Abs. 3 Satz 7 erforderlich.

 

Rz. 21

Die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und 2 wird grundsätzlich mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird. Das ist mit Ablauf des Tages vor dem Geburtstag der Fall, an dem der Vorsitzende des Vorstands oder das Mitglied des Vorstands 67 Jahre alt wird. Ist das am ersten Tag eines Kalendermonats der Fall, wird die Altersgrenze mit Ablauf des letzten Tages des vorausgegangenen Kalendermonats erreicht. Die Möglichkeit nach § 51 Abs. 1 Satz 2 BBG, für einzelne Beamtengruppen eine andere Altersgrenze zu bestimmen, ist für den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit nicht relevant. Abweichend davon erreichen Beamte auf Lebenszeit die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren, wenn sie vor 1947 geboren sind, für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 gelten nach Monaten gestaffelte Regelaltersgrenzen zwischen 65 und 67 Jahren. Auch bei Erreichen der Regelaltersgrenze endet das Amtsverhältnis kraft Gesetzes. Ein abweichendes vertragliches Ende der Amtszeit sieht das Gesetz nicht vor. Eine abweichende Altersgrenze kann mangels gesetzlicher Ermächtigung auch nicht vertraglich bestimmt werden.

 

Rz. 22

Eine Entlassung bedeutet stets eine vorzeitige Beendigung des Amtsverhältnisses durch den Bundespräsidenten. Das Gesetz sieht eine Entlassung zunächst vor, wenn der Betroffene seine Entlassung selbst verlangt (Abs. 3 Satz 3). Ein solches Ersuchen muss nicht begründet werden. Auf sein Verlangen ist der Vorstand zu entlassen, das Gesetz sieht keinerlei Handlungsspielräume vor. Als Gründe für ein solches Verlangen kommen hauptsächlich Sachverhalte in Betracht, die dem Vorstand eine Fortsetzung seiner Tätigkeit entgegenstehen, also z. B. eine über längere Zeit andauernde Krankheit. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Vorstand seine Entlassung verlangt, um einem entsprechenden Beschluss des Verwaltungsrates oder der Bundesregierung zuvorzukommen oder weil er nach seiner Überzeugung seine Geschäftsführung nicht mehr der Zielsetzung der Bundesregierung entsprechend ausrichten kann (vgl. § 1).

 

Rz. 23

Der Bundespräsident hat den Vorsitzenden des Vorstands bzw. ein Mitglied des Vorstands auch dann zu entlassen, wenn dies die Bundesregierung oder der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit mit Zustimmung der Bundesregierung beschließt. Bei einem solchen Beschluss muss ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat der Bundespräsident zu prüfen, ob das Vertrauensverhältnis gestört ist oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt, denn dies muss objektiv der Fall sein. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. Sie darf auch durch einen Beauftragten des Bundespräsidenten gezeichnet und ausgehändigt werden.

 

Rz. 23a

Eine Störung des Vertrauensverhältnisses enthält jedoch subjektive Komponenten, die dem Bundespräsidenten nach einem entsprechenden Beschluss oder Zustimmungsbeschluss keinen wirklichen Handlungsspielraum eröffnen können. Auch einem sonstigen wichtigen Grund wird ein schwerwiegender Sachverhalt zugrundeliegen. Daher könnte durch eine Verweigerung der Entlassung nichts gewonnen werden. Unabhängig davon, dass die Verwaltung grundsätzlich von sich ändernden politischen Mehrheiten im Bund unberührt bleibt, schließt das Gesetz politische Motive für eine Entlassung nicht aus. Ein solcher Fall setzt allerdings voraus, dass in schwerwiegender und nachhaltiger Weise bei der Geschäftsführung gegen die beschäftigungs...

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