Rz. 3

Die Amtsdauer der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ist gesetzlich auf 6 Jahre festgelegt und gewährleistet damit in personeller Hinsicht eine kontinuierliche Selbstverwaltungsarbeit. Die Amtsdauer bezieht sich auf die Amtsperiode der Selbstverwaltungsorgane. Im typisierten Regelfall stimmen Amtsperiode des Organs und Amtsdauer der Mitglieder überein. Keine Übereinstimmung findet sich bei der Amtsdauer des Verwaltungsrates mit der der Mitglieder des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstands soll 5 Jahre betragen. Allerdings sind wie bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates auch mehrere Amtszeiten zulässig. Die unterschiedlichen Regelungen zeigen aber, dass es dem Gesetzgeber nicht darauf ankam, durch übereinstimmende Amtsdauern eine besondere Zusammenarbeit zu erreichen.

 

Rz. 4

Die Amtsdauer setzt die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im Selbstverwaltungsorgan voraus. Die Amtsdauer kann erst beginnen, wenn das Selbstverwaltungsmitglied berufen wurde und die Berufung angenommen hat, z. B. durch Entgegennahme eines Berufungsschreibens. Die Amtsdauer beginnt mit der Amtsperiode, wenn das Berufungsverfahren vor Beginn der Amtsperiode abgeschlossen worden ist. Die nächste Amtsperiode beginnt am 1.7.2016.

 

Rz. 5

Die Amtsdauer ist kürzer als 6 Jahre, wenn das Mitglied des Selbstverwaltungsorgans vorzeitig abberufen worden ist. Dann kann auch der Nachfolger keine 6 Jahre im Amt bleiben, sondern nur bis zum Ende der Amtsperiode.

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