Rz. 9

Die Ermächtigung durch die Vorschrift zielt darauf ab, durch die Gründung von Gesellschaften oder die Beteiligung an einer Gesellschaft insbesondere fiskalische Aufgaben auf der Grundlage privatrechtlicher Vorschriften zu lösen, ohne an die für das öffentlich-rechtliche Handeln geltenden besonderen Bestimmungen gebunden zu sein.

 

Rz. 10

Auf die Rechtsform einer in Betracht kommenden Gesellschaft kommt es nicht an; insoweit enthält § 370 keine Einschränkungen.

 

Rz. 11

Die Möglichkeit der Beteiligung an einer Stiftung wird in der Literatur mangels verbandsmäßiger Struktur verneint.

 

Rz. 12

Zweckmäßigkeit liegt vor, wenn die Gründung der Gesellschaft oder Beteiligung an der Gesellschaft zumindest indirekt der Aufgabenbewältigung dient. Es wird i. d. R. darauf ankommen, die Aufgaben nicht nur effektiver, sondern auch effizienter wahrzunehmen. Den Rahmen dafür gibt § 368 vor, denn die Bundesagentur für Arbeit darf ohnehin nur im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben oder zugelassenen Zwecke aktiv werden. Zur Zweckmäßigkeit gehören keinerlei Aktivitäten, die auf eine Überprüfung der gesetzlichen Vorschriften hinauslaufen, die für die Bundesagentur für Arbeit maßgebend sind.

 

Rz. 13

Von der Ermächtigung des § 370 hat die Bundesagentur für Arbeit durch Gründung der Gebäude-, Bau- und Immobilienmanagement GmbH der Bundesagentur für Arbeit Gebrauch gemacht. Dadurch ist das Bau- und Liegenschaftswesen der Bundesagentur für Arbeit ausgegliedert worden. Die Gesellschaft betreut Baumaßnahmen der Bundesagentur für Arbeit und verwaltet, bewirtschaftet und verwertet Liegenschaften. Die Gesellschaft hat erheblichen Einfluss auf die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit für eigene und angemietete Liegenschaften. Durch Verdichtung der Arbeitsplätze wie auch durch Vermietung und Verkauf lassen sich erhebliche finanzielle Ressourcen erschließen.

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