0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) im Rahmen der Neufassung des Elften Kapitels zum 1.1.2004 neu in das SGB III eingefügt.

Mit Wirkung zum 8.11.2006 wurde die Vorschrift durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält 3 Ermächtigungen für die Bundesagentur für Arbeit. Sie darf

  • Mitglied von Vereinen werden,
  • Gesellschaften mit Zustimmung der Bundesministerien für Arbeit und Soziales und der Finanzen gründen,
  • sich an Gesellschaften mit Zustimmung der Bundesministerien für Arbeit und Soziales und der Finanzen beteiligen.
 

Rz. 2a

Mitgliedschaften, Gründungen und Beteiligungen setzen stets voraus, dass sie für die Erfüllung der Aufgaben der Bundesagentur nach dem SGB III zweckmäßig sind. Es ist also nicht nötig, dass Erforderlichkeit für die Aufgabenerledigung als Element aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festgestellt werden kann. Damit will der Gesetzgeber die privatrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts einerseits klarstellen, andererseits aber durch Zustimmungsvorbehalte fachlichen und finanziellen Risiken durch Rechtshandlungen der Bundesagentur für Arbeit begegnen. Der Bundesagentur für Arbeit sollen Handlungsfelder auch dort eröffnet werden, wo öffentliche Ziele in Formen des Privatrechts verfolgt werden. Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte sind regelmäßig Gegenstand der Fachaufsicht, im Rechtskreis der Arbeitsförderung unterliegt die Bundesagentur für Arbeit allerdings lediglich der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Dies wird durch den Zustimmungsvorbehalt in der Vorschrift verdeckt.

2 Rechtspraxis

2.1 Mitgliedschaft in Vereinen

 

Rz. 3

Die Vorschrift deckt die Mitgliedschaft der Bundesagentur für Arbeit in Vereinen und Verbänden ab. Dabei handelt es sich um privatrechtliche Zusammenschlüsse, in denen die Bundesagentur kooperativ mitwirken kann. Ob es sich bei dem Verein um einen eingetragenen Verein handelt oder nicht, ist unerheblich. Die Bundesagentur für Arbeit hat rd. 50 Mitgliedschaften realisiert. § 370 stellt insofern ohnehin nur die bestehende Rechtslage klar, denn die Bundesagentur für Arbeit darf als rechtsfähige juristische Person des öffentlichen Rechts auch Rechtsgeschäfte des Privatrechts eingehen.

 

Rz. 4

Voraussetzung einer Mitgliedschaft in einem Verein ist deren Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die Aufgabenerledigung. Dabei sind lediglich die Aufgaben nach dem SGB III in Betracht zu ziehen, nicht jedoch die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Gesetzen. So kann die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband aufgrund der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nach dem KSchG nicht als zweckmäßig angesehen werden. Die Bundesagentur für Arbeit ist zugleich Leistungsträgerin nach dem SGB II für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach dem Wortlaut der Vorschrift darf sie daraus keine Ermächtigung nach § 370 zur Mitgliedschaft ableiten, etwa beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge. Dafür gibt es jedoch hinreichende Zweckmäßigkeit auch zur Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Eine Besonderheit ergibt sich aus § 370 insofern nicht, weil schon § 368 die Aktivitäten der Bundesagentur für Arbeit auf die ihr rechtlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke begrenzt.

 

Rz. 5

Zweckmäßig ist eine Mitgliedschaft dann, wenn bezogen auf den Auftrag der Arbeitsförderung der in Betracht kommende Verein gleiche oder ähnliche Ziele verfolgt wie die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des § 1, also insbesondere förderlich für die Aktivitäten zum Ausgleich am Arbeits- und Ausbildungsmarkt sowie die Verbesserung der Beschäftigungs- und Infrastruktur ist. Die Gleichstellung von Frauen ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu beachten.

 

Rz. 6

Zweckmäßigkeit liegt auch dann vor, wenn die Mitgliedschaft dazu dient, auf die Aktivitäten des Vereins durch kooperative Mitarbeit Einfluss zu nehmen. Dadurch können politische Gegensätze verringert oder ausgeglichen oder die Verfolgung geschäftspolitischer Ziele der Bundesagentur für Arbeit unterstützt werden. Die Mitgliedschaft in Vereinen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in Deutschland aussprechen, ist ausgeschlossen.

 

Rz. 7

Zweckmäßigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass durch die Mitgliedschaft das öffentliche Ansehen der Bundesagentur für Arbeit verbessert wird und damit die Aufgabenerledigung indirekt gefördert wird (z. B. eine Mitgliedschaft der Bundesagentur für Arbeit bei Transparency International). Schließlich können auch allein Gesichtspunkte der Zusammenarbeit dafür ausschlaggebend sein, die Mitgliedschaft in einem Verein als zweckmäßig anzusehen.

 

Rz. 8

Zum politischen Kalkül der Vorschrift gehört, die mit den Mitgliedschaften verbundenen Mitgliedsbeiträge, die in der Summe von beträchtlicher Höhe sein können, aus der öffentlichen Diskussion zu nehmen. Die Höhe eines Mitgli...

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