Rz. 2

Die Vorschrift schafft im Sinne eines möglichst einfachen Zugangs zu den Sozialleistungen (vgl. § 17 SGB I) nach dem SGB III die Möglichkeit, in bestimmten Fällen eine Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit ortsnah zum Wohnsitz des Klägers anzustrengen. Insofern stellt die Vorschrift eine Sonderregelung zum örtlichen Gerichtsstand für Fälle dar, in denen die Bundesagentur für Arbeit verklagt wird. Ausgangspunkt der Vorschrift ist die Regelung des § 367 Abs. 4, nach der Nürnberg zum Sitz der Bundesagentur für Arbeit bestimmt wurde. Dazu bestimmt § 57 Abs. 3 SGG, dass der Sitz der Beklagten maßgebend für die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ist, wenn der Kläger seinen Wohnort im Ausland hat. Dementsprechend führt die Gesetzesbegründung aus, dass die Vorschrift es Grenzgängern ermöglichen soll, Klagen gegen die Bundesagentur für Arbeit nicht nur beim Sozialgericht Nürnberg, sondern auch bei anderen Sozialgerichten zu erheben. Die Befugnis ist nicht auf Grenzgänger beschränkt. Voraussetzung dafür ist, dass eine Klage gegen die Bundesagentur für Arbeit Bezug auf den Aufgabenbereich einer Regionaldirektion oder einer Agentur für Arbeit hat. Ist das der Fall, hat der Kläger ein Wahlrecht, ob er die Klage beim Sozialgericht Nürnberg oder nach den allgemeinen Vorschriften bei dem Sozialgericht einlegen will, das für den Sitz der Dienststelle zuständig ist, auf dessen Aufgabenbereich der konkrete Bezug der Klage zutrifft. Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann auf das Wahlrecht der Betroffenen keinen Einfluss nehmen. Er ist lediglich dafür zuständig, die Abgrenzung der Bezirke der Agenturen für Arbeit festzulegen und die Geschäftsverteilung der Aufgabenerledigung zu bestimmen.

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