2.1 Gemeinsame Einrichtung

 

Rz. 2

Gemeinsame Einrichtungen für das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk und das Gerüstbaugewerbe sind die Sozialkasse des Baugewerbes VvaG in Wiesbaden und die Sozialkasse des Berliner Baugewerbes in Berlin, die Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk in Wiesbaden, die Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes in Wiesbaden sowie die Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau in Bad Honnef. Bei der Bundesagentur für Arbeit sind die Regionaldirektionen in Kiel, Hannover, Düsseldorf, Frankfurt, Saarbrücken, Stuttgart, Nürnberg, Berlin, Halle und Chemnitz die Einzugsstellen für die Winterbeschäftigungs-Umlage.

 

Rz. 3

§ 356 lässt dem Arbeitgeber kein Wahlrecht darüber, ob er die Winterbeschäftigungs-Umlage an eine gemeinsame Einrichtung bzw. Ausgleichskasse oder an die Bundesagentur für Arbeit abführt. Er muss die gemeinsame Einrichtung bzw. Ausgleichskasse nutzen. Die Berechnungsgrundlage für die Winterbeschäftigungs-Umlage und die tariflichen Sozialkassenbeiträge ist identisch. Eine Abführung der Beiträge an die Einzugsstellen der Regionaldirektionen ist nur möglich, wenn keine gemeinsame Einrichtung und auch keine Ausgleichskasse für den Arbeitgeber zuständig ist. Die Frage der Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändert an dieser Rechtslage nichts. Wie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber auch den gesamten Umlagebeitrag zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Dazu darf der Arbeitgeber gemäß § 28g SGB IV den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil von diesem beanspruchen. Das sind z. B. 40 % der Umlage bei den Arbeitnehmern in Betrieben des Baugewerbes. Dieser Anspruch kann durch Abzug vom Arbeitsentgelt realisiert werden. Der Arbeitgeber führt im Ergebnis die gesamte Umlage einschl. des Arbeitnehmeranteils an die gemeinsame Einrichtung bzw. Ausgleichskasse ab. Dasselbe gilt, wenn die Umlage ausnahmsweise an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen ist. Umlageschuldner ist allein der Arbeitgeber.

 

Rz. 4

Die gemeinsamen Einrichtungen zur Abführung der Umlage sowie die gemeinsamen Einrichtungen, mit denen die Bundesagentur für Arbeit ein gemeinsames Abrechnungsverfahren vereinbart hat, muss die Bundesagentur für Arbeit im Bundesanzeiger bekannt geben (§ 4, § 7 Abs. 1 Winterbeschäftigungs-VO). Folge eines solchen vereinfachten Verfahrens ist insbesondere, dass die Bundesagentur für Arbeit auf Einzelnachweise verzichten kann. Dies ist eine Ermessensentscheidung der Bundesagentur für Arbeit. Der jeweilige Arbeitgeber hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Weder die gemeinsamen Einrichtungen noch die Ausgleichskassen erhalten von der Bundesagentur für Arbeit oder einer anderen Stelle eine vollständige oder teilweise Erstattung ihrer Kosten für die Einziehung der Umlage (Abs. 1 Satz 3).

2.2 Zahlung der Umlagebeträge

 

Rz. 5

Detaillierte Regelungen enthält die Winterbeschäftigungs-VO. Die Umlagepflicht entsteht mit der Fälligkeit der einzelnen Beiträge. Führt der Arbeitgeber die Umlagebeträge über eine gemeinsame Einrichtung bzw. Ausgleichskasse ab, braucht er Beginn und Ende der Umlagepflicht der Bundesagentur für Arbeit nicht zu melden, wenn ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren besteht. Meldepflicht besteht jedoch gegenüber der Einrichtung/Ausgleichskasse. Auf Verlangen müssen die lohnsteuerpflichtigen Bruttoarbeitsentgelte und die Höhe des Umlagebetrages der förderungsfähigen Arbeitnehmer monatlich gemeldet werden. Für einen Monat ist die Umlage bis zum 15. des Folgemonats zu zahlen, in Betrieben des Baugewerbes seit dem 1.7.2013 jedoch erst zum 20. des Folgemonats. Dementsprechend beruht sie auf dem im Vormonat erarbeiteten Arbeitsentgelt unabhängig davon, ob dieses tatsächlich ausbezahlt wurde, sofern es jedenfalls beansprucht werden kann. Das ist z. B. nach Verstreichen einer tariflichen Ausschlussfrist nicht mehr möglich. Regelmäßig sind die Beträge wenige Tage später an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt worden. Das gilt entsprechend für Unternehmen mit Sitz im Ausland. Verspätete Zahlungen der Umlage haben Säumniszuschläge zur Folge.

 

Rz. 6

Der Ermächtigung des § 357 Satz 1 Nr. 5 entsprechend sind gemäß § 5 Abs. 3 der VO auch Umlagezahlungen in längeren Abständen als monatlich möglich. Die Vorschriften beruhen auf tarifvertraglichen Regelungen zur Teilnahme der Arbeitgeber am sog. Spitzenausgleichsverfahren mit Beitrags-Abrechnungszeiträumen von längstens 6 Monaten für Arbeitgeber, die in den letzten 12 Monaten die Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft ordnungsgemäß abgeführt haben. Die Möglichkeit der Angleichung der Entrichtung von Beitrag und Umlage unterstützt Bemühungen zur Reduzierung von Verwaltungskosten und -aufwand. Abrechnungsintervalle dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, wie sie auch gegenüber der Einzugsstelle in Anspruch genommen werden können.

 

Rz. 7

Die Bundesagentur für Arbeit hat ein umfassendes Prüfungsrecht, wozu gemäß § 6 Abs. 3 der VO auch das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Arbeitgebers während der Geschäftszeit und Ei...

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