Rz. 9

Abs. 3 regelt für Menschen mit Behinderungen in anerkannten Werkstätten oder Blindenwerkstätten (vgl. §§ 219 ff., 226 SGB IX) eine beitragspflichtige Einnahme in Höhe von 1/5 der monatlichen Bezugsgröße, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt diese Höhe unterschreitet. Die Regelung setzt allerdings das Bestehen eines abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses voraus.

 

Rz. 10

Die Beitragsberechnung ist nicht von der Schwere der Behinderung abhängig.

 

Rz. 11

Abs. 3 setzt kein wirtschaftlich zu ermittelndes Arbeitsergebnis voraus. Die Regelung ist gerade darauf ausgerichtet, geringwertige Arbeitsleistungen aufzuwerten.

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