Rz. 12

Die Agenturen für Arbeit können die sofortige Vollziehung entgegen § 336a gleichwohl aufgrund des § 86a Abs. 3 SGG aussetzen. Maßstäbe dafür sind in § 86a Abs. 3 SGG selbst enthalten. Danach soll die sofortige Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung bestehen oder für den Kostenpflichtigen eine unbillige Härte entsteht, die nicht durch ein öffentliches Interesse begründet ist. Dabei handelt es sich um zu berücksichtigende Ermessensgesichtspunkte.

 

Rz. 13

Ein weiterer Gesichtspunkt ist durch die Möglichkeit der Stundung nach § 76 SGB IV gegeben. Für die Entscheidung über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung sind die einer Stundung zugrunde liegenden Überlegungen maßgebend, nicht die Stundungsmöglichkeit selbst. Diese besteht unabhängig von der Aussetzung der sofortigen Vollziehung.

 

Rz. 14

Die Erfolgsaussichten eines Widerspruches spiegeln die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des zugrunde liegenden Bescheides. Eine Besonderheit könnte darin liegen, dass divergierende Rechtsprechung die Zweifel an der Rechtmäßigkeit nährt. Neben den Erfolgsaussichten sind aber auch die Auswirkungen der sofortigen Vollziehung bei dem Betroffenen zu berücksichtigen.

 

Rz. 15

In gerichtlichen Verfahren werden die Erfolgsaussichten der Klage die tragende Rolle spielen, wenn sie durch das Gericht kurzfristig zuverlässig eingeschätzt werden können (vgl. § 86b SGG).

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