Rz. 11

Satz 2 schließt aus, dass durch Widerspruch eine unrechtmäßige Leistungszahlung fortgesetzt werden muss. Die Regelung ergänzt § 331 (vorläufige Zahlungseinstellung). Bei laufenden Geldleistungen handelt es sich oft um Leistungen mit Lohnersatzfunktion, die zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sind. Daran ist im Einzelfall zu messen, ob die aufschiebende Wirkung nach § 86a Abs. 3 SGG durch Anordnung des Sozialgerichts ganz oder teilweise aufzuheben ist. Dies kommt gleichwohl nur in Betracht, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Widerspruch in der Sache erfolgreich sein könnte.

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