Rz. 26

Abs. 4 stellt das Kug einer laufenden Geldleistung i. S. d. Abs. 1 bis 3 gleich und stellt damit klar, dass die allgemeinen Auskunftspflichten des § 315 auch für diesen Personenkreis gelten. Da der Arbeitgeber das Leistungsverfahren für den Kug-Empfänger durchführt, ist Abs. 4 in diesem Sinne für den Fall der Antragstellung bezogen auf den Antragsteller formuliert.

 

Rz. 27

Das Kug ist keine laufende Geldleistung, weil es zwar dem Grunde nach für einen längeren Zeitraum bewilligt werden kann, die Leistung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum dann aber von der tatsächlichen Kurzarbeit und ihrem Umfang abhängig ist. Zum Kug i. S. d. Abs. 4 gehören auch das Saison-Kug und das Transfer-Kug sowie ggf. andere Formen des Kug (§ 421t i. d. F. bis zum 31.3.2012 war nur für Zeiten der Kurzarbeit bis zum 31.12.2012 anwendbar, § 419 gilt nur für Abwicklungsfälle).

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