Rz. 2

§ 313 verpflichtet Personen, die Antragsteller oder Bezieher laufender Geldleistungen beschäftigen oder diesen eine selbständige Beschäftigung gegen Vergütung übertragen, zur Ausstellung und Aushändigung einer vordruckmäßigen Nebenverdienstbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1). Damit sollen frühzeitig alle Daten zusammengetragen werden, aus denen auf die leistungsrechtliche Relevanz in Bezug auf die Gewährung der laufenden Leistung geschlossen werden kann.

Den Vordruck muss der (potenzielle) Leistungsbezieher dem Dienstberechtigten oder Besteller vorlegen (Abs. 2), wenn er Dienstverpflichteter oder Auftragnehmer ist.

Die Neufassung der Abs. 1 und 2 zum 1.1.2023 hat der Gesetzgeber wie folgt begründet:

Die Vorschriften zur Nebeneinkommensbescheinigung werden im Hinblick auf die Neuregelungen zum elektronischen Bescheinigungsverfahren (§ 313a) neu strukturiert. Künftig hat auch die Bundesagentur für Arbeit die Möglichkeit, eine Nebeneinkommensbescheinigung unmittelbar beim Bescheinigungspflichtigen anzufordern. Die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, die Nebeneinkommensbescheinigung unverzüglich beim Arbeitgeber oder Auftraggeber anzufordern, besteht mit Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. in Fällen, in denen die Beschäftigung oder Tätigkeit bereits vor Anspruchsbeginn ausgeübt wurde, mit der Beantragung der Leistung.

Es handelt sich demnach um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der VO (EU) 2016/679.

Die Vorschrift gilt nach Abs. 3 auch, wenn Kurzarbeitergeld oder (ab 1.4.2024) Qualifizierungsgeld beantragt oder bezogen wird.

Die Änderung des Abs. 1 mit Wirkung zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

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