Rz. 2

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2019 neu gefasst. Dabei wurden die beiden Absätze nach früherer Fassung aufgelöst. Satz 1 der Vorschrift übernimmt und ergänzt Abs. 1 a. F.; Satz 2 enthält die Kompetenz für die Agenturen für Arbeit, im Rahmen der Berufsberatung auch eine Potenzialanalyse entsprechend § 37 Abs. 1 anzubieten. Der frühere Abs. 2 zur nachgehenden Beratung ist entfallen. Er ist in dem neuen § 29 Abs. 3, der ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2019 in Kraft getreten ist, aufgegangen. Die Grundsätze der Berufsberatung sind stets im Zusammenhang mit den anderen Vorschriften zum Beratungs- und Vermittlungsangebot zu sehen und zu verstehen.

 

Rz. 2a

Satz 1 bestimmt, dass bei der Berufsberatung Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden zu berücksichtigen sind. Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit waren auch vor 2019 bereits zu berücksichtigen. Neu hinzugekommen sind ab dem 1.1.2019 die beruflichen Fähigkeiten des Ratsuchenden. Auch die Beschäftigungsmöglichkeiten waren schon nach der früheren Fassung der Vorschrift zu berücksichtigen. Nach der Neufassung der Vorschrift sind nunmehr präziser aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Satz 1 betont als Grundsatz stärker die individuelle Seite der Ratsuchenden, die einzelnen Beratungselemente gehen auch schon aus den vorherigen Vorschriften hervor. Insoweit handelt es sich um eine Klarstellung im Gesetz unter dem Begriff der Grundsätze, womit die besondere Bedeutung ihrer Einhaltung hervorgehoben wird.

 

Rz. 2b

Satz 2 ist ein Angebots-Grundsatz. Er stellt eine Option für die Agentur für Arbeit dar. Schon Satz 1 fordert die Feststellung von Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit in beruflicher und persönlicher Hinsicht, ohne eine solche Feststellung könnten diese ja im Zuge der Berufsberatung nicht berücksichtigt werden. Die in § 37 Abs. 1 näher definierte Potenzialanalyse stellt ein Instrument dar, mit dem viele relevante Eigenschaften und Fähigkeiten festgestellt werden sollen. Das Angebot der Durchführung einer Potenzialanalyse bedeutet die Durchführung, wie sie § 37 Abs. 1 entspricht. Das Angebot liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit.

 

Rz. 2c

Die Änderung der Vorschrift zum 1.4.2012 diente im Wesentlichen dazu, die Vorschrift geschlechtsneutral abzufassen.

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