Rz. 8

§ 19 macht die Eigenschaft eines Menschen mit Behinderungen im arbeitsförderungsrechtlichen Sinne davon abhängig, dass er Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt, die seine Nachteile bei der Teilhabe am Arbeitsleben ausgleichen. Dabei muss es sich um spezifische Hilfen handeln, die für alle Arbeitnehmer (auch ohne Behinderungen) relevanten Eingliederungsleistungen zählen nicht dazu. Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind i. S. v. § 49 SGB IX zu verstehen. Das sind alle Leistungen, die dazu dienen, die Erwerbsfähigkeit der Menschen nach ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, her- oder wiederherzustellen, die behindert oder von Behinderung bedroht sind. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sozialen Eingliederung gehören nicht dazu.

 

Rz. 8a

Hilfen werden auch bei einem erschwerten beruflichen Aufstieg erforderlich. Die Teilhabe oder weitere Teilhabe am Arbeitsleben betrifft die berufliche Eingliederung, sei es als erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung, der Verbleib in Arbeit oder als Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Dabei muss weder zwischen Jugendlichen und Erwachsenen noch zwischen Ausbildung und Arbeit unterschieden werden. Die Teilhabe am Arbeitsleben wird auch erheblich beeinträchtigt, wenn ein der Qualifikation des Betroffenen entsprechender Arbeitsplatz nicht mehr erreicht werden kann. Hilfen werden aber dann nicht benötigt, wenn bei bestehender Behinderung eine geeignete, nicht gefährdete berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, auch wenn die Behinderung bei abstrakter Betrachtung eine berufliche Eingliederung gefährden könnte. Es bedarf stets eines kausalen Zusammenhangs zwischen Behinderung und Hilfebedarf.

 

Rz. 8b

Berufliche Eingliederung ist eine besonders geeignete Maßnahme, durch die eine auf Behinderung beruhende Benachteiligung beim Leben in der Gesellschaft, speziell die mangelhafte Teilhabe am Arbeitsleben, durch staatliche Aktivitäten ausgeglichen werden kann. Vorrangig ist das Erreichen selbstbestimmter Teilhabe, dahinter treten Fürsorge und Versorgung von behinderten Menschen zurück. Grundlage für § 19 ist neben dem SGB IX auch das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) i. d. F. des Gesetzes v. 10.7.2018 (BGBl. I S. 1117), das auf barrierefreie Lebensbereiche fokussiert.

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