Rz. 6
Abs. 1 verpflichtet zur Einrichtung eines Beirates bei der Bundesagentur für Arbeit. Daraus wird deutlich, dass es sich um ein übergeordnetes, für das gesamte Bundesgebiet zuständiges Gremium handelt, das in Bezug auf die Zulassung von Trägern und Maßnahmen insgesamt seiner Aufgabenstellung nachgehen soll. In der Zeit bis zum 31.3.2012 war der Beirat bereits als Anerkennungsbeirat nach der AZWV eingerichtet. Die Normierung des Beirates nunmehr unmittelbar im Gesetz hebt dessen Bedeutung ab 1.4.2012 gegenüber der Vergangenheit zusätzlich hervor.
Rz. 7
Der Beirat ist zwingend einzurichten. Verantwortlicher Treiber ist die Bundesagentur für Arbeit, weil der Beirat bei ihr einzurichten ist. Dies kann nicht zur Disposition gestellt werden. Das Gesetz schreibt nicht vor, wo der Beirat eingerichtet werden soll. Dazu dürfte sich der Standort Nürnberg anbieten, wo auch die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit ihren Sitz hat (vgl. § 367 Abs. 2 und 4) und der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit als oberstes Selbstverwaltungsorgan seine Sitzungen abhält.
Rz. 8
Das Gesetz schreibt dem Beirat keine verpflichtenden Aufgaben zu. Abs. 1 gibt dem Beirat die Kompetenz, für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen Empfehlungen auszusprechen. Darüber entscheidet der Beirat insgesamt oder im Einzelfall nach Maßgabe der in seiner Geschäftsordnung enthaltenen Regelungen zu Abstimmungen. Sollte der Beirat indes regelmäßig von Empfehlungen absehen, stellt er sich selbst in Frage, weil ihm keine anderen Aufgaben zugewiesen sind. Das ist aber nach den Erfahrungen seit dem 1.4.2012 nicht der Fall. Nach der aktuellen Fassung des Beirates sind deutlich mehr als ein Dutzend zum Teil umfassender Empfehlungen aktiv bekanntgegeben.
Rz. 9
Empfehlungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen müssen sich stets im gesetzlichen Rahmen halten (§§ 178 bis 180). Dazu gehören auch die ergänzenden Regelungen in den §§ 2 bis 4 AZAV. Der Beirat ist nicht berechtigt, über seine Empfehlungen zu rechtswidrigen Entscheidungen aufzurufen. Bei Empfehlungen des früheren Anerkennungsbeirates, die gemäß § 177 in den Zuständigkeitsbereich der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) fallen, gelten folglich die Bestimmungen der DAkkS. Im Übrigen müssen sich Beirat und DAkkS abstimmen, damit es im System der Empfehlungen des Beirates und der Vorschriften der DAkkS nicht zu Unstimmigkeiten kommt. Das betrifft z. B. Prüfungen und Entscheidungen der Zertifizierungsstelle, den Umfang des Überwachungsaudits, die Fachkundigen Stellen aus dem europäischen Ausland. Dazu u. a. bestehen noch Empfehlungen des Anerkennungsbeirates, die bis zum Jahr 2005 zurückliegen.