Rz. 9

Die Vorschrift bestimmt die Zulassung von Trägern für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Feststellungen einer fachkundigen Stelle. Die fachkundige Stelle selbst muss wiederum durch die Anerkennungsstelle als fachkundige Stelle akkreditiert sein. Eine solche Anerkennung setzt unter anderem eine entsprechende Organisationsstruktur, personelle und finanzielle Mittel, ein ausreichendes Fachwissen, Unabhängigkeit, ein Qualitätssicherungssystem, ein Kundenreaktionsmanagement und die Gewährleistung des Datenschutzes voraus (vgl. § 177 Abs. 2 Satz 1). Die Bundesagentur für Arbeit kann auch selbst die Aufgaben einer fachkundigen Stelle wahrnehmen, wenn dafür ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht (§ 177 Abs. 5). Das ist nach der AZWV insbesondere der Fall, wenn individuell ausgerichtete Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden sollen.

 

Rz. 10

Zur Akkreditierung der fachkundigen Stelle bedarf es eines Anerkennungsverfahrens; bei dem Verfahren nach § 178 handelt es sich um ein Zulassungsverfahren. Der Zertifizierungsstelle ist kein Ermessen über die Zertifizierung eingeräumt. Sie hat die Feststellungen nach den Nr. 1 bis 5 zu treffen. Mit positiver Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist der Träger zur Förderung zugelassen. Die Zulassung ist lediglich noch formal festzustellen.

 

Rz. 11

Die Zulassung nach § 178 begründet noch kein förderungsfähiges Angebot des zugelassenen Trägers auf dem Bildungsmarkt. Dazu bedarf es vielmehr zusätzlich zugelassener Maßnahmen, auf die die Agentur für Arbeit oder ggf. der Arbeitnehmer mit seinem Gutschein zurückgreifen kann.

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