Rz. 26

Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 bezieht nach § 6 Abs. 3a SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfreie Personen in den anspruchsberechtigten Personenkreis auf Beitragsübernahme ein. Diese Vorschrift stellt Personen von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung frei, die mit mindestens 55 Jahren versicherungspflichtig werden und in den letzten 5 Jahren davor einerseits nicht gesetzlich versichert waren und andererseits mindestens die Hälfte der Zeit versicherungsfrei, versicherungsbefreit oder wegen hauptberuflicher selbständiger Erwerbstätigkeit nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig waren. Anspruchsberechtigte nach Abs. 1 Nr. 1 werden im Regelfall schon während ihrer anspruchsbegründenden arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert gewesen sein.

 

Rz. 27

Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 erfasst nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V von der gesetzlichen Krankenversicherung befreite Personen, die durch den Bezug von Alg versicherungspflichtig werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V), aber in den letzten 5 Jahren zuvor nicht gesetzlich versichert waren und (aktuell) privat krankenversichert sind. Der private Krankenversicherungsschutz muss verglichen mit den Leistungen nach dem SGB V gleichwertig sein (Art und Umfang der Leistungen entsprechen denen des SGB V (§§ 11 bis 68c SGB V).

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