Rz. 1

Der Inhalt der Vorschrift ist durch Art. 1 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) als § 186 in das SGB III eingefügt worden. Der Wortlaut der Vorschrift ist danach durch das Gesetz v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.4.2004 neu gefasst worden. Zuletzt ist die Vorschrift durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) zum 1.4.2012 geändert worden. Der Inhalt von § 186 a. F. ist nun in § 168 enthalten, ohne dass sich inhaltliche Veränderungen ergeben hätten. Die in § 186 Satz 4 a. F. enthaltene Regelung, nach der der Vorschuss zu erstatten ist, soweit ein Anspruch auf Insolvenzgeld nicht oder nur in geringer Höhe zuerkannt wird, ist nun in Satz 4 Nr. 1 und 2 enthalten.

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