Rz. 14

Der Bemessungszeitraum umfasst die Lohnabrechnungszeiträume der letzten 12 Monate, soweit sie rechtzeitig abgerechnet waren (vgl. die Komm. zu § 150). Dem Bemessungszeitraum können nur Abrechnungszeiträume angehören, die sich auf die gleichzeitige Ausübung beider Beschäftigungen beziehen. Ggf. muss auf einen verkürzten Bemessungszeitraum zurückgegriffen werden. Maßgebend sind aber allein die Abrechnungszeiträume der verlorenen Beschäftigung. Da das Teil-Alg mindestens 12 Monate Zweitbeschäftigung – auch als Hauptbeschäftigung – fordert, erscheint ein Regelbemessungszeitraum mit Anspruch auf Entgelt für 150 Tage regelmäßig möglich.

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