0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 130 nach § 150 überführt.

§ 130 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) neu gefasst. Zuvor wurde Abs. 2 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970) mit Wirkung zum 1.1.1998 redaktionell geändert, Abs. 2a wurde eingefügt. Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.8.1999 durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) geändert. Zum 1.1.2002 wurde durch das Bundeswehrneuausrichtungsgesetz v. 20.12.2001 (BGBl. I S. 4013; Ber. BGBl. I 2002 S. 1542) Abs. 2a aufgehoben und Abs. 3 geändert.

Mit Wirkung zum 1.1.2007 wurde § 130 Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) geändert.

§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 1.6.2008 neu gefasst durch das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten v. 16.5.2008 (BGBl. I S. 841). § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a wurde mit Wirkung zum 1.7.2008 durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz v. 28.05.2008 (BGBl. I S. 873) eingefügt.

§ 130 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1a wurde mit Wirkung zum 1.8.2009 durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1939) eingefügt.

§ 130 Abs. 2 wurde mit Wirkung zum 3.5.2011 geändert durch das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687). § 130 Abs. 2 wurde mit Wirkung vom 1.1.2012 durch das Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf v. 6.12.2011 (BGBl. I S. 2564) geändert.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 150 neu gefasst und dabei zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift definiert den für die Leistungsbemessung maßgeblichen Bemessungszeitraum. Das ist der Zeitraum, aus dem Entgeltkomponenten für die Berechnung des Arbeitslosengeldes (Alg) festzustellen sind. Dieser muss einem Bemessungsrahmen entnommen werden, der sozusagen die Grenzen für den Regelfall und für den Ausnahmefall bestimmt, innerhalb derer bemessungsrelevante Zeiten liegen dürfen. Die Vorschrift selbst regelt aber allein die Zeitkomponente für die Bemessung.

Abs. 1 definiert den Regelfall für die Ermittlung eines Bemessungszeitraumes. Es ist ein Rahmenzeitraum von einem Jahr festzustellen, aus dem überhaupt Entgeltkomponenten zur Berechnung des Alg entnommen werden dürfen (Bemessungsrahmen im Regelfall). Der Umfang des Bemessungsrahmens wird großzügiger bestimmt, soweit es dem Gesetzgeber darauf ankommt, Entgeltschwankungen durch spezifische Lebenslagen auszugleichen. Daneben können schon durch den Regelrahmen von einem Jahr die auf Jahresbasis angelegten Flexibilisierungen der Arbeitszeit besser berücksichtigt werden.

Abs. 1 Satz 2 legt das Ende des Bemessungsrahmens konkret fest und ermöglicht damit im Verwaltungsvollzug eine einfache Feststellung des Bemessungsrahmens. Relevant ist der jüngste versicherungspflichtige Beschäftigungstag vor der Entstehung des Anspruchs auf Alg. Damit knüpft der Gesetzgeber die Bemessung des Alg dicht an die jüngsten versicherungspflichtigen Zeiten mit Erzielung von Entgelt aus Beschäftigung. Der Beginn des Bemessungsrahmens ergibt sich allein durch Rückrechnung vom Ende des Bemessungsrahmens aus.

Der Bemessungszeitraum selbst umfasst die Entgeltabrechnungszeiträume aus Beschäftigungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 und außerbetriebliche Berufsausbildungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 im Bemessungsrahmen, die beim jeweiligen Ausscheiden aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen abgerechnet waren. Andere Versicherungspflichtzeiten sowie Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung bleiben unberücksichtigt.

Abs. 2 bestimmt Beschäftigungszeiten, die nicht in den Bemessungszeitraum eingehen, obwohl sie grundsätzlich von Abs. 1 erfasst werden. Bei diesen Zeiten handelt es sich um Versicherungspflichtzeiten, die sich mindernd auf die Bemessung des Alg auswirken würden, insbesondere, weil sie sich nicht an einem Vollzeitentgelt orientieren (z. B., weil das Arbeitsentgelt wegen Teilzeitarbeit gemindert war oder die Versicherungspflicht wie bei Jugendfreiwilligendiensten bzw. Bundesfreiwilligendiensten als Fördertatbestand einzustufen ist) bzw. als Sozialleistung lediglich einen bestimmten Prozentsatz davon betragen. Die damit verbundene Zielsetzung, auch die Bemessung zu vereinfachen, wird nur teilweise erreicht. Es erfordert z. T. großen Aufwand, um die Tatbestandsmerkmale festzustellen und damit die vom Arbeitslosen zurückgelegte Zeit anschließend außer Betracht zu lassen. Der in Abs. 1 definierte Bemessungsrahmen bleibt nach dem Aufbau der Vorschrift zunächst unberührt. Auf diese Problematik kommt der Gesetzgeber erst in Abs. 3 für Fälle zurück, in denen aus seiner Sicht eine realitätsgerechte, repräsentative Bemessung nicht mehr erreicht wird. Würde die Berücksichti...

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