Rz. 22

Abs. 3 erfasst nur Leistungen, die der Bezieher von Alg von seinem Arbeitgeber oder dem Maßnahmeträger während des Bezuges von Alg bei beruflicher Weiterbildung erhält. Ein Anspruch auf die Leistung genügt für eine Berücksichtigung nach Abs. 3 nicht. Die Vorschrift bezweckt einen Anreiz für den Arbeitslosen zu beruflicher Weiterbildung. Arbeitgeber können das Alg begrenzt aufstocken, wenn sie an der Weiterbildung bestimmter Fachkräfte besonderes Interesse haben. Auch Schulen, die eine Ausbildungsvergütung zahlen, sind Arbeitgeber oder Träger i. S. d. Abs. 3.

 

Rz. 23

Leistungen i. S. d. Abs. 3 sind insbesondere Arbeitsentgelte, Sachbezüge, Besoldungen, Vergütungen und Entschädigungen, auch Ausbildungsvergütung, Praktikumsvergütung. Es kommt weder auf die Bezeichnung der Leistung noch darauf an, ob es sich um Geldleistungen, Sachleistungen oder um sonstige geldwerte Vorteile handelt. Zu unterscheiden ist lediglich danach, ob es sich bei der Leistung um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung handelt, die nach Abs. 1 und 2 zu beurteilen ist. Um Leistungen i. S. d. Abs. 3 handelt es sich deshalb auch, wenn der Teilnehmer "Arbeitsentgelt" ohne Arbeitsleistung erhält, typischerweise für die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme im Betrieb. Arbeitsentgelt für Tätigkeiten außerhalb der beruflichen Weiterbildung sind nach Abs. 1 und 2 zu beurteilen. Dasselbe gilt, wenn die Leistung weder durch den Arbeitgeber noch durch den Träger der beruflichen Weiterbildung gewährt wird, sondern durch einen Dritten.

 

Rz. 24

Eine Leistung wird freiwillig oder aufgrund einer bestehenden Verpflichtung (tarifvertraglich, einzelvertraglich) wegen der Teilnahme an der Maßnahme erbracht, wenn sie die Teilnahme voraussetzt, zwischen Teilnahme und Leistung also ein Kausalzusammenhang besteht. Dieser geht nicht dadurch verloren, dass die Leistung gekürzt wird, wenn der Arbeitnehmer an einzelnen Tagen nicht an der Maßnahme teilnimmt. Eine Anwendung des Abs. 3 erfordert hingegen nicht, dass die Leistung eine Teilnahme des Arbeitnehmers erst ermöglicht, auch wenn sie zu dessen Unterhalt beiträgt. Die Formulierung "von seinem Arbeitgeber" verdeutlicht das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses; der Arbeitgeber zahlt z. B. einen laufenden Aufstockungsbetrag zum Alg bei beruflicher Weiterbildung während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme im Betrieb. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob Leistungen laufend oder einmalig erbracht werden. Zahlt der Arbeitgeber eine Entschädigung nicht wegen der Teilnahme, ist § 158 zu prüfen.

 

Rz. 25

Für die Zeit der Teilnahme an der Maßnahme werden Leistungen aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses erbracht, wenn das Arbeitsverhältnis – und damit regelmäßig auch das Beschäftigungsverhältnis – beendet ist, der Arbeitgeber aber eine Vergütung an den Arbeitnehmer während dessen Teilnahme an einer Maßnahme außerhalb des Betriebes erbringt. Aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses sind hauptsächlich solche Zahlungen bzw. Ansprüche anzusehen, die nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Kündigung bzw. Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch bis zu dessen Beendigung anfallen (Arbeitsentgelt für die Zeit der Kündigungsfrist).

 

Rz. 26

Die anzurechnenden Leistungen sind Nettoleistungen. Abgesetzt werden die vom Arbeitnehmer erhobenen gesetzlichen Abzüge (Steuern einschließlich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer sowie der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung). Werbungskosten zur Erhaltung und Sicherung der Einnahmen fallen anders als bei Arbeitsentgelt gegen Arbeitsleistung nicht an und können deshalb den Ausgangsbetrag der Leistung nicht vermindern. Darüber hinaus sind pauschal 400,00 EUR als Freibetrag abzusetzen. Anrechnungsbeträge können sich auch für Einzeltage oder Teilmonate ergeben. Dafür ist jeweils darauf abzustellen, für welchen Zeitraum der Arbeitgeber die Leistung erbringt. Bei schwankenden Einkommen ist eine vorläufige Entscheidung nach § 328 Abs. 1 möglich und zu treffen. Die Anrechnung der Leistung wird für den Monat vorgenommen, für den sie gezahlt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge