Rz. 37

Abs. 3a ist auf Vorschlag des 11. Ausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum 8. SGB IV-ÄndG beschlossen worden. Sie tritt zum 1.1.2024 in Kraft. Die Vorschrift betrifft die Bemessung bei Arbeitnehmern, die zuvor in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme arbeitslosenversicherungspflichtig nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 waren, weil sie als Jugendliche in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollte, oder in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollten.

 

Rz. 37a

Für diese Fallgruppe beträgt das Bemessungsentgelt 1/30 der Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBiG. Dabei ist die Mindestausbildungsvergütung maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs auf Alg gilt. Dies entspricht dem politischen Willen der Bundesregierung und bedeutet eine Gleichbehandlung mit Jugendlichen, die keine Ausbildungsvergütung erhalten haben und nach einer außerbetrieblichen Berufsausbildung arbeitslos werden.

 

Rz. 37b

Voraussetzung für diese Bemessung ist das Fehlen anderer Versicherungszeiten, mit denen ein regulärer Bemessungszeitraum mit mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt für die Bemessung des Alg gebildet werden kann. Ohne die Regelung des Abs. 3a wäre in diesem Fall eine fiktive Bemessung nach § 152 vorzunehmen. Weil der Gesetzgeber dies gerade nicht gewollt hat, wurde die Anwendung des § 152 in Abs. 3a ausdrücklich ausgeschlossen.

 

Rz. 37c

Hintergrund für Abs. 3a ist der Umstand, dass die Regeldauer der von der Bundesagentur für Arbeit geförderten rehabilitationsspezifischen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach den §§ 117 ff., 51 ff. mit dem Ziel, das Einmünden in eine berufliche Ausbildung zu verbessern, von 11 Monaten auf 12 Monate verlängert wurde. Die Jugendlichen können damit künftig allein auf der Grundlage der während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erworbenen Versicherungszeiten die für das Alg erforderliche Anwartschaftszeit erfüllen (vgl. BT-Drs. 20/4706).

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