Rz. 2

Die Vorschrift legt für die Aktivitäten der Agenturen für Arbeit zur Vermittlung in Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnisse fest, wer als Ausbildung- oder Arbeitsuchender anzusehen ist und deshalb in die Vermittlungsbemühungen einbezogen wird.

Mit der Regelung werden die Begriffe Ausbildungsuchende und Arbeitsuchende für das SGB III definiert. Diese Definitionen gelten überall dort, wo im SGB III einer der Begriffe verwendet wird und darüber hinaus im nachgeordneten Recht der Arbeitsförderung. Damit verfolgt die Vorschrift den Zweck, das Arbeitsförderungsrecht einfacher und übersichtlicher zu gestalten, die Begriffsdefinitionen müssen nicht bei jeder Erwähnung des Begriffes erneut in das Gesetz aufgenommen werden. Außerdem gelten einheitliche Begriffe im Arbeitsförderungsrecht; Abweichungen von der Grunddefinition müssen als solche besonders kenntlich gemacht werden. Das trägt zur Rechtsklarheit für die Anwender bei. An anderen Stellen im Gesetz werden auch die Begriffe "junge Menschen" und "Erwachsene" verwendet, die am Arbeitsleben teilnehmen wollen (vgl. § 29 Abs. 1).

Ausbildungsuchender ist nach Satz 1 jede Person, die eine Berufsausbildung sucht; Arbeitsuchender ist hingegen nach Satz 2 nur derjenige, der eine Beschäftigung als Arbeitnehmer sucht. Damit hebt die Begriffsdefinition auf das Versicherungsrecht ab. Satz 3 dehnt die Definitionen auf den Personenkreis aus, der bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausübt. Inhaltlich ist dadurch klargestellt, dass Ausbildung- und Arbeitsuchende auch selbständig tätige Personen sein können. Damit verdeutlicht das Gesetz, dass es in erster Linie auf eine Zukunftsbetrachtung ankommt, mit der vereinfachend zum Ausdruck gebracht wird, dass die Agenturen für Arbeit in Versicherungspflichtverhältnisse vermitteln.

Die Änderung der Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 war redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren. Eine Änderung des materiellen Rechts war damit nicht verbunden.

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