Rz. 9

Der Bedarf bei anderweitiger Unterbringung in § 124 Nr. 3 setzt voraus, dass die Unterbringung außerhalb der Unterkunft der Eltern oder eines Elternteils erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn die Unterbringung im eigenen Haushalt fortgesetzt wird oder ein eigener Haushalt wegen der berufsvorbereitenden behindertenspezifischen Bildungsmaßnahmen und/oder bei Grundausbildung bezogen wurde. Unerheblich ist, dass eine Kostenübernahme der Verpflegung erfolgt.

 

Rz. 10

Die Höhe des Bedarfssatzes richtet sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG und gilt für Maßnahmeteilnehmer mit Behinderungen, die nicht bei den Eltern wohnen. Als einheitlicher, pauschalierter Bedarfssatz ist ab dem 1.8.2019 ein Betrag von 580,00 EUR monatlich heranzuziehen. Der Bedarfssatz erhöht sich ab 1.8.2020 auf 585,00 EUR (vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa 26. BAföGÄndG). Mit Art. 1 Nr. 4 des 27. BaföGÄndG wurde der pauschalierte Bedarfssatz ab 1.8.2022 auf 632,00 EUR (Buchst. b Doppelbuchstabe bb) geändert. Die tatsächliche Höhe der Unterkunftskosten ist dabei nicht von Belang.

 

Rz. 11

Die Regelung des § 124 Nr. 3 schließt eine Kostenerstattung von Unterkunft und Verpflegung bei auswärtiger Unterbringung über § 128 aus. Damit wird eine Doppelförderung vermieden, wenn die behinderte Person ausbildungsbedingt eine neue Wohnung bezieht. Die Übernahme erfolgt nur über die Nr. 3. Die behinderungsbedingten Mehraufwendungen des § 128 werden wie in allen anderen Einzelfällen jedoch weiterhin übernommen (vgl. Komm. zu § 128).

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