Rz. 2

Das Ausbildungsgeld ist eine bedarfsorientierte Leistung (vgl. Komm. zu § 122). Mit der Norm wird die Höhe der pauschalierten Bedarfssätze des Ausbildungsgeldes für Menschen mit Behinderungen im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder bei einer Grundausbildung festgelegt (vgl. zu den Maßnahmeinhalten die Komm. zu § 122). Mit den festen Bedarfssätzen des § 124 wird noch die tatsächliche Höhe des Ausbildungsgeldes des Menschen mit Behinderungen abschließend bestimmt; diese kann sich einzelfallabhängig durch eine Einkommensanrechnung nach § 122 Abs. 2 i. V. m. § 67 i. V. m. § 126 auch während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme verändern (vgl. Kommentierungen zu den entsprechenden Vorschriften).

Nach der Neuregelung zum 1.8.2019 durch das Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes wird entsprechend der Nr. 1 bis 3 der Bedarf nur noch anhand der Form der Unterbringung – unerheblich von Alter und Familienstand – bestimmt:

  • Nr. 1 regelt den festen Bedarfssatz für den Lebensunterhalt bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils sowie den ergänzenden pauschalierten Bedarf für die Unterkunft. Durch Rechtsverweis ist hinsichtlich der jeweiligen Höhe auf die zitierte Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG zurückzugreifen.
  • Nr. 2 bestimmt bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen einen einheitlichen Bedarfssatz für den Lebensunterhalt von 117,00 EUR (sog. Taschengeld, gültig bis zum 31.7.2020). Ab dem 1.8.2020 wurde der Bedarfssatz auf 119,00 EUR erhöht (vgl. Art. 2 Nr. 7 des Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes v. 8.7.2019, BGBl. I S. 1025). Eine weitere Erhöhung auf 126,00 EUR erfolgte zum 1.8.2022 mit Art. 2 Nr. 9 des 27. BAföGÄndG. Voraussetzung ist, dass die Agentur für Arbeit oder ein anderer Leistungsträger die Kosten für Unterbringung und Verpflegung bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder einer Grundausbildung vollständig übernimmt.
  • Nr. 3 legt bei jeglicher anderen Unterbringung die Höhe des individuellen Bedarfes für den Lebensunterhalt sowie des Bedarfssatzes für die Unterkunft mittels Verweises auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAföG fest. Dies hat zur Folge, dass eine Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung in diesen Fällen nicht nach § 128 erfolgen kann, um eine Doppelförderung auszuschließen. Lediglich die behinderungsbedingten Mehraufwendungen sind im gegebenen Einzelfall zusätzlich über § 128 förderbar.
 

Rz. 3

Die Bedarfssätze galten zum Zeitpunkt 1.8.2019 und 1.8.2020 nach § 445a i. V. m. § 422 auch dann, wenn eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine Grundausbildung vorher begonnen wurde (vgl. Komm. zu § 445a). Die ab 1.8.2022 geänderten Bedarfssätze durch das 27. BAföGÄndG sind ebenfalls in laufenden Leistungsfällen von Amts wegen sowie bei neuen Anträgen durch die zuständige Agentur für Arbeit zu berücksichtigen (vgl. § 455 abweichend von § 422).

Die Bedarfssätze des BAföG werden alle 2 Jahre überprüft (§ 35 Satz 1 und 2 BAföG); dies gilt analog wegen des systematischen Zusammenhangs für die Berufsausbildungsbeihilfe (§ 66 SGB III).

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