0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes v. 15.7.2022 (BGBl. I S. 1150) mit Wirkung zum 1.8.2022 in des SGB III eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt die Anwendung von Regelungen im SGB III mit Wirkung zum 1.8.2022. Dabei handelt es sich um Vorschriften, die durch das BAföG-ÄndG 2022 geändert worden sind.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift folgt dem Vorbild des § 445 in Zusammenhang mit dem 25. BAföG-ÄndG 2016.

Betroffen sind die Vorschriften

§ 54a – Einstiegsqualifizierung. Der Zuschuss zur Vergütung von bisher höchstens 247,00 EUR monatlich wurde für Arbeitgeber auf bis zu 262,00 EUR monatlich erhöht, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen. Der Zuschuss betrifft die von ihnen mit dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung zuzüglich des pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

§ 61 – Bedarf für den Lebensunterhalt bei Berufsausbildung. Ist die oder der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim, einem Internat oder in einer anderen sozialpädagogisch begleiteten Wohnform i.S.d. SGB VIII untergebracht, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g des SGB VIII vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich statt bisher 103,00 EUR nunmehr 109,00 EUR monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

§ 62 – Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Maßnahmen. Ist der Auszubildende mit voller Verpflegung in einem Wohnheim oder einem Internat untergebracht, werden als Bedarf für den Lebensunterhalt die im Rahmen der §§ 78a bis 78g SGB VIII vereinbarten Entgelte für Verpflegung und Unterbringung ohne sozialpädagogische Begleitung zuzüglich statt bisher 103,00 EUR nunmehr 109,00 EUR monatlich für sonstige Bedürfnisse zugrunde gelegt.

§ 64 – Sonstige Aufwendungen. Bei einer Berufsausbildung wird als Bedarf für sonstige Aufwendungen eine Pauschale für Kosten der Arbeitskleidung in Höhe von 15,00 EUR monatlich statt bisher 14,00 EUR zugrunde gelegt.

Bei einer Berufsausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden als Bedarf für sonstige Aufwendungen die Kosten für die Betreuung der aufsichtsbedürftigen Kinder der oder des Auszubildenden in Höhe von 160,00 EUR monatlich statt bisher 150,00 EUR je Kind zugrunde gelegt.

§ 67 – Einkommensanrechnung. Abweichend von § 23 Abs. 3 BAföG bleiben 80,00 EUR statt bisher 66,00 EUR der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 BAföG zusätzlich statt bisher 709,00 EUR nunmehr 856,00 EUR anrechnungsfrei, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann.

§ 123 – Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung. Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung werden bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen statt bisher 119,00 EUR nunmehr 125,00 EUR monatlich als Bedarf zugrunde gelegt, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden.

§ 124 – Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Maßnahmen und bei Grundausbildung. Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung werden bei Unterbringung in einem Wohnheim, einem Internat oder einer besonderen Einrichtung für Menschen mit Behinderungen statt bisher 119,00 EUR monatlich nunmehr 125,00 EUR monatlich als Bedarf zugrunde gelegt, wenn die Kosten für Unterbringung und Verpflegung von der Agentur für Arbeit oder einem anderen Leistungsträger übernommen werden.

§ 125 – Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX. Bei Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und bei vergleichbaren Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX wird ein Ausbildungsgeld in Höhe von 125,00 EUR monatlich statt bisher 119,00 EUR monatlich gezahlt.

§ 126 – Einkommensanrechnung. Das Einkommen des Menschen mit Behinderungen aus Waisenrenten, Waisengeld oder aus Unterhaltsleistungen bleibt bis zu 334,00 EUR monatlich statt bisher 277,00 EUR monatlich, das der Eltern bis zu 4.392,00 EUR monatlich statt bisher 3.637,00 EUR monatlich, das des verwitweten Elternteils oder, bei getrennt lebenden Eltern, das Einkommen des Elternteils, bei dem der Mensch mit Behinderungen lebt, ohne Anrechnung des Einkommens des anderen Elternteils, statt bis zu 2.266,00 EUR nunmehr bis zu 2.736,00 EUR monatlich und das der Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners statt bis zu 2.266,00 EUR monatlich nunmehr ebenfalls bis zu 2.736,00 EUR monatlich im Übrigen bei der Einkommensanrechnung anrechnungsfrei.

 

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