Rz. 25

Die Gewährung von Kug erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Der Arbeitgeber erstattet der Agentur für Arbeit eine schriftliche Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Agentur für Arbeit erteilt einen schriftlichen Bescheid, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Arbeitgeber errechnet sodann das Kug und zahlt es an die betroffenen Arbeitnehmer aus. Auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers erstattet die Agentur für Arbeit das verauslagte Kug. Kug wird nach § 99 Abs. 2 Satz 1 frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem der Arbeitsausfall angezeigt wurde. Nach Abs. 7 Satz 1 wird die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt durch Rechtsverordnung abweichend von § 99 Abs. 2 Satz 1 zu bestimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsausfall auch dann als rechtzeitig gilt, wenn die Anzeige im Folgemonat erstattet wird. Die entsprechende Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung nach Abs. 7 Satz 1 ist zeitlich zu befristen, Satz 2. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf des 30.6.2023 außer Kraft.

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