Rz. 38

Abs. 4 regelt, wann ein Wirtschaftszweig von saisonbedingtem Arbeitsausfall betroffen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitsausfall regelmäßig in der Schlechtwetterzeit aufgrund witterungsbedingter oder wirtschaftlicher Ursachen eintritt.

 

Rz. 39

Der Arbeitsausfall beruht auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Der Grund der Veränderung der betrieblichen Struktur muss also von außen auf den Betrieb einwirken. Es handelt sich insofern um Wirtschaftsabläufe, die nicht mit betriebsspezifischen, vom einzelnen Unternehmen zu verantwortenden Entwicklungen. Hierzu gehören insbesondere konjunkturelle und strukturelle Störungen der Gesamtwirtschaftslage. Eine Veränderung der betrieblichen Strukturen kann den arbeitstechnischen Zweck, Produktionsumstellungen sowie die Erweiterung oder Einschränkung der Fertigung zum Gegenstand haben.

 

Rz. 40

Die wirtschaftlichen Gründe müssen also auf externen Ursachen beruhen. Hierunter sind z. B. Auftragsmangel infolge Rezession, Exportrückgang wegen währungspolitischer Maßnahmen oder ein Mangel an Betriebsstoffen zu verstehen. Dagegen kein externer Faktor ist ein Auftragsrückgang, wenn der Markt die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen nicht mehr nachfragt.

 

Rz. 41

§ 175 Abs. 4 Satz 2 a. F. ist durch die Rechtsänderung zum 1.4.2012 nicht in § 101 Abs. 4 übernommen worden. Nach der der Gesetzesbegründung ist der witterungsbedingte und wirtschaftliche Arbeitsausfall hinreichend bestimmt, so dass es keiner weiteren Regelungsbedarf gibt (BT-Drs. 17/6277, Begründung zu Art. 2 Nr. 8, § 101 SGB III, S. 102)

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