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Der Begriff des Betriebes ist im SGB III nicht definiert. Es gilt insoweit der allgemeine arbeitsrechtliche Betriebsbegriff. Unter dem Begriff des Betriebes i. S. d. §§ 95 ff. ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb der der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe sachlicher und sonstiger Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Bei der Bestimmung, ob eine Einheit ein Betrieb ist, können auch die Tarifregelungen eines Wirtschaftszweiges und die darin zum Ausdruck kommende Anschauung der Tarifpartner berücksichtigt werden (BT-Drs. 6/2689 S. 11). Zum Betriebsbegriff vgl. die Komm. zu § 97.

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