0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) mit Wirkung zum 1.1.2011 in das SGB II eingefügt worden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 20.6.2011 (BGBl. I S. 1114) wurden rückwirkend zum 1.1.2011 die Abs. 8 und 9 neu gefasst und Abs. 11 geändert.

Durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelte Übergangsrecht im Zusammenhang mit den leistungsrechtlichen Änderungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1.1.2011 bzw. 1.4.2011 einschließlich der neu festgesetzten Regelbedarfe und der neu eingeführten Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.

 

Rz. 3

Nach der Gesetzesbegründung zur Aufhebung der Vorschrift war die Regelung in Abs. 1, wonach § 7 Abs. 4a in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnung weiter galt, nicht anzuwenden; eine Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 3 in der bis zum 30.6.2023 geltenden Fassung wurde nicht erlassen. Durch die Einführung des neuen § 7b und Streichung des § 7 Abs. 4a zum 1.7.2023 ist der Regelungsgehalt des Abs. 1 entfallen. Die übrigen Regelungen in § 77 sind abgelaufen, sodass die Vorschrift komplett zum 1.1.2023 aufgehoben werden konnte.

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