Rz. 24

Grundsätzlich wird die zugelassene kommunale Trägerschaft als Ausnahmefall charakterisiert, die neben den gemeinsamen Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern ihre Berechtigung hat. Die Bestimmung des Verhältnisses von Regel und Ausnahme auf 75 % zu 25 % hat zur Folge, dass über die 69 schon seit 2005 zugelassenen kommunalen Träger weitere kommunale Träger nach § 6a zugelassen werden können. Die Zulassung ist erstmals für die Zeit ab 2012 möglich gewesen und tatsächlich erfolgt. Die genaue Anzahl der Zulassungen und damit auch der möglichen zusätzlichen Zulassungen hing von der Anzahl der Arbeitsgemeinschaften und Agenturen für Arbeit in getrennter Trägerschaft am 31.12.2010 im Bestand ab. Im Übrigen vgl. die Komm. zu § 6a. Weitere Zulassungen zum 1.1.2017 kommen nicht in Betracht, weil das Kontingent an zugelassenen kommunalen Trägerschaften ausgefüllt ist.

 

Rz. 25

Es war zu erwarten, dass gerade die kommunalen Träger, die vor Ort schon 2004/2005 keine Arbeitsgemeinschaften mit der Agentur für Arbeit eingegangen sind, einen Antrag auf Zulassung nach § 6a Abs. 2 und 4 stellen würden. Insofern stand aufgrund der fehlenden Kontingentverteilung auf die Bundesländer frühzeitig fest, dass im Falle der Berücksichtigung der kommunalen Träger in getrennter Trägerschaft als neue zugelassene kommunale Träger nach § 6a im Durchschnitt nur noch etwa ein kommunaler Träger jedes Bundeslandes als neuer zugelassener kommunaler Träger berücksichtigt werden konnte. Das hat sich tatsächlich anders gestaltet (vgl. die Komm. zu § 6a).

 

Rz. 26

Anders als nach § 44b a. F. wurden die Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger in getrennter Trägerschaft verpflichtet, eine gemeinsame Einrichtung zu bilden, wenn der kommunale Träger in getrennter Trägerschaft nicht den Antrag nach § 6a Abs. 2 und 4 gestellt hat, als alleiniger Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende i. S. v. § 6a zugelassen zu werden. Auf einen Einigungswillen kam es insoweit nicht an. Dieser Fall ergab sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetz, sondern nur daraus, dass der notwendige Antrag auf Zulassung nicht oder nicht rechtzeitig gestellt wurde.

 

Rz. 27

Der Übergang der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers in getrennter Trägerschaft in eine gemeinsame Einrichtung wäre auch dann zwingend gewesen, wenn einem gestellten Antrag nach § 6a Abs. 4 nicht entsprochen worden wäre, z. B. aufgrund fehlender Eignung nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder die möglichen Zulassungen übersteigende Bewerbungen.

 

Rz. 28

Der durch den Gesetzgeber angenommene Regelfall für die Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger in getrennter Trägerschaft war allerdings der einer Antragstellung und Zulassung als kommunaler Träger i. S. d. § 6a. Eine solche Zulassung kam allerdings nicht nur aus Rechtsgründen, sondern auch aufgrund der tatsächlichen Aufwände für eine Umorganisation nicht für Zeiten vor dem 1.1.2012 in Betracht. Die Frage, in welcher Organisationsform demnach die Leistungen der Grundsicherung in 2011 zu erbringen sind, wurde durch die Übergangsvorschrift des § 76 Abs. 1 a. F. beantwortet. Speziell für Agenturen für Arbeit und kommunale Träger in getrennter Trägerschaft wurde durch diese Norm die getrennte Aufgabenwahrnehmung auch im Jahr 2011 ermöglicht, wenn der kommunale Träger in getrennter Trägerschaft einen Antrag nach § 6a Abs. 2 und 4 rechtzeitig, also bis zum 31.12.2010, gestellt hat. In diesem Fall änderte sich für 2011 weder die Trägerschaft noch die Organisationsform der Leistungserbringung. Das gilt allerdings nur, wenn der kommunale Träger auch tatsächlich als alleiniger kommunaler Träger i. S. v. § 6a zugelassen wurde. Im anderen Fall hatte er mit der Agentur für Arbeit eine gemeinsame Einrichtung zu bilden. Das hätte zum 1.1.2011 oder unverzüglich nach dem Zeitpunkt 2011 zu geschehen, an dem die Zulassung verweigert wurde.

 

Rz. 29

Die Übergangsszenarien im Überblick:

 
Übergang von Agenturen für Arbeit und kommunalen Trägern mit getrennter Aufgabenwahrnehmung in eine andere Trägerschaft oder Organisationsform
Variante Änderungs­datum Rechts­grundlage Anmerkung
gemeinsame Einrichtung
 
1.1.2011 § 6a Abs. 1, § 44b Keine Trägerschaft nach § 6a beantragt oder erhalten
getrennte Aufgabenwahrnehmung
 
1.1.2011 § 76 Abs. 1 keine ARGE am 31.3.2010
zugelassene kommunale Trägerschaft (neu)
1.1.2012 § 6a Abs. 2, 4

Antragsfrist

bis 31.12.2010

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