Rz. 5

Die Sonderregelung soll besondere örtliche Gegebenheiten, u. a. aufgrund von Gebietsreformen, berücksichtigen.

 

Rz. 6

Abs. 2 war im Vorfeld der Neuorganisation nicht unumstritten. Teilweise wurde eine Konkurrenz zu § 6 Abs. 3 gesehen. In Berlin war die Interessenlage durchaus geteilt. Dort bestanden bis zum 31.12.2010 insgesamt 12 Arbeitsgemeinschaften nach § 44b a. F. Fraglich war, ob ab 1.1.2011 nur noch eine gemeinsame Einrichtung zu bilden war, was allerdings nicht im Interesse der Bezirke liegt, die bei 12 gemeinsamen Einrichtungen die Trägerversammlung mit eigenen Vertretern bestücken und damit auch gestaltend in das Geschäft der gemeinsamen Einrichtung eingreifen können. Berlin ist nach Art. 1 Abs. 1 der Verfassung von Berlin eine Stadt und damit kommunaler Träger i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Im Falle einer einheitlichen gemeinsamen Einrichtung für ganz Berlin dürfte Berlin durch die Hauptverwaltung 3 oder, falls mit der Regionaldirektion vereinbart, eine größere Zahl von Personen in die Trägerversammlung entsenden. Unabhängig davon könnten Geschäftsstellen bestehen. Es sind auch Gutachten erstellt worden, wonach § 6 Abs. 3 SGB II Berlin durch Landesgesetz ermächtigen soll, statt einer für ganz Berlin zuständigen gemeinsamen Einrichtung für jeden Bezirk eine solche zu bilden. Unter Anwendung des § 76 Abs. 2 SGB II (seit 1.8.2016: § 76 Abs. 1) könne es auch zulässig sein, eine geringere Zahl von gemeinsamen Einrichtungen als 12 in Berlin zu bilden. Diese Auffassungen verkennen § 76 Abs. 1, der es allein ermöglicht, dass es bei 12 gemeinsamen Einrichtungen in Berlin bleiben kann, ohne dass hierfür eine landesrechtliche Regelung aufgrund der Ermächtigung von § 6 Abs. 3 erforderlich wäre.

 

Rz. 7

Das Gesetz lässt den umgekehrten Fall einer zugelassenen alleinigen kommunalen Trägerschaft, die mehrere Kreise bzw. kreisfreie Städte einschließt, nicht zu. Das war als Einfallstor dafür verstanden worden, die Begrenzung der zugelassenen kommunalen Trägerschaften nach dem Regel-Ausnahme-Prinzip (§ 6a Abs. 2) zu umgehen. Aus diesem Grunde konnte Abs. 1 auch im Zuge des 9. SGB II-ÄndG zum 1.8.2016 nicht aufgehoben werden.

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