Rz. 3

Die Vorschrift regelt eine Einmalzahlung an Leistungsberechtigte nach dem SGB II. Sie wird durch entsprechende Regelungen in anderen Gesetzen – ebenfalls durch das Sozialschutz-Paket III – ergänzt (§ 144 SGB XII, § 88d BVersG, § 3 Abs. 6 AsylbLG). Ferner regelt das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021 (BGBl. I S. 330) eine entsprechende Einmalzahlung an kindergeldberechtigte Kinder (§ 66 Abs. 1 EStG, § 6 Abs. 3 BKGG). Die Vorschriften stellen gemeinsam sicher, dass an einzelne Personen die Einmalzahlung nicht mehrmals zu erbringen ist.

 

Rz. 4

Die Regelung in § 70 knüpft an eine Anspruchsberechtigung im Monat Mai 2021 auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld an. Sie trifft aber keine Regelung dazu, wann die Zahlung zu erbringen ist. Das eröffnet der Bundesagentur für Arbeit wie den zugelassenen kommunalen Trägern (§ 6a) die Möglichkeit, die Zahlung zu unterschiedlichen Zeitpunkten zu erbringen.

 

Rz. 5

Die Regelung schafft nach der Gesetzesbegründung einen Anspruch auf eine einmalige pauschale Zusatzleistung zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen. Wegen der unvorhersehbaren Entwicklung der Pandemie war es Leistungsberechtigten teilweise nur unter erschwerten Bedingungen möglich, für diese Belastungen Vorsorge zu treffen. Zusätzliche finanzielle Belastungen ergeben sich z. B. aus der Notwendigkeit, Schnelltests auf eigene Kosten durchzuführen, um ältere Verwandte besuchen zu können oder aus der Versorgung mit nötigen Hygieneprodukten und Gesundheitsartikeln. Zusatzbelastungen entstehen z. B. durch Ausgaben für die häusliche Freizeitgestaltung, insbesondere für Familien mit Kindern. Unterstützung ist deshalb durch eine Einmalzahlung vorgesehen. Die Einmalzahlung soll so wenig verwaltungsaufwendig wie möglich erbracht werden. Sie ist deshalb an einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im Monat Mai gebunden und wird in der Folge von Amts wegen erbracht. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet. Das berücksichtigt, dass für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, die Zahlung eines Kinderbonus in gleicher Höhe vorgesehen ist, der nach dem Gesetz über die Nichtanrechnung des Kinderbonus nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist.

 

Rz. 6

Dabei handelt es sich nicht um einen Mehrbedarf i. S. d. § 21. Die Einmalzahlung ist eine nicht bedarfsauslösende Leistung eigener Art (sui generis). Umgekehrt schließt die Einmalzahlung die zusätzliche Anerkennung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 im Einzelfall nicht aus.

 

Rz. 7

Leistungsberechtigte mit Regelbedarfsstufe 3 erhalten die Einmalzahlung deshalb nur dann, wenn im Monat Mai 2021 kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird. Wird Kindergeld berücksichtigt, ist davon auszugehen, dass der Kinderbonus (in gleicher Höhe) zusteht. Aus technischen Gründen ist eine separate Auszahlung abweichend von dem üblichen Zahlungstermin für das Arbeitslosengeld II und Sozialgeld möglich; durch die Anknüpfung an den Leistungsanspruch im Monat Mai 2021 erfolgt die Zahlung im Regelfall ebenfalls im Monat Mai. Der Nachweis konkreter Mehraufwendungen im Einzelfall ist nicht erforderlich (vgl. BT-Drs. 19/26542). Die Einmalzahlung erfolgt unabhängig von der Berechnung des Arbeitslosengeld II bzw. des Sozialgeldes; insbesondere ist die Einmalzahlung nicht in die Bedarfsberechnung und auch nicht in die Berechnung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 einzubeziehen. In diesem Zusammenhang wäre es besser gewesen, wenn der Gesetzgeber den Begriff der Mehraufwendungen in der Gesetzesbegründung nicht verwendet hätte.

 

Rz. 8

Die Bundesagentur für Arbeit erbringt die Einmalzahlung an Leistungsberechtigte der Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen am 8.5.2021. Die maschinelle Bescheiderstellung wird bis zu 3 Wochen in Anspruch nehmen. Wegen der Antragsrückwirkung auf den ersten Kalendertag eines Kalendermonats und die nicht selten erst in späteren Monaten erfolgende rückwirkende Bewilligung wird die Bundesagentur für Arbeit darüber hinaus an zwei weiteren Terminen (im Juni und Juli 2021) Zahlungsläufe durchführen und dabei die Einmalzahlungen an die berechtigten Personen erbringen, die von dem Zahllauf am 8.5.2021 noch nicht erfasst worden sind.

 

Rz. 9

Die Einmalzahlung dient auch der Bestreitung der Kosten für verpflichtend zu tragende Masken in der Corona-Pandemie (sog. FFP2-Masken), ungeachtet einer gesonderten Bereitstellung von 10 Masken. Dem ist die Rechtsprechung weitgehend einheitlich gefolgt, lediglich eine Kammer des SG Karlsruhe hat im einstweiligen Rechtszug anders entschieden. Das Hauptsacheverfahren in dieser Angelegenheit ist auf eine andere Kammer übergegangen, die bereits auf ihre abweichende Rechtsauffassung hingewiesen hat.

 

Rz. 10

Die Einmalzahlung ist mit keiner speziellen Verwendungsvorgabe für die Leistungsberechtigten verbunden. Eine Konkretisierung oder ein Nachweis der Mehraufwendungen darf vom Jobcenter nicht verlangt werden.

 

Rz. 11

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