Rz. 341

Abs. 4 beseitigt Zweifel daran, dass Personen Leistungen nach dem SGB II erhalten könnten, obwohl sie zu einem anderen Sicherungssystem gehören. Bezieher von Renten wegen Alters gehören grundsätzlich nicht mehr zum Kreis der Erwerbsfähigen. Sie erhalten Leistungen aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf das Alter kommt es insoweit nicht an. Dieser Personenkreis kann keine Leistungen nach dem SGB II erhalten. Der Leistungsausschluss beginnt mit dem Zufluss der ersten Rentenzahlung. Das bedeutet aber nicht, dass der Rentner nicht zur Haushalts- und auch zur Bedarfsgemeinschaft gehören kann. Insbesondere die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft ohne Leistungsanspruch und die Zugehörigkeit zur Haushaltsgemeinschaft hat Einfluss auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, z. B. durch die anteilige Bestimmung der Leistungen für Unterkunft und Heizung, die der Rentner insoweit aus seiner Rente zu bestreiten hat. Betroffen sind jegliche Altersrenten unabhängig von ihrer Bezeichnung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, namentlich die Knappschaftsausgleichsleistung. Den Leistungsausschluss begründet demnach nicht nur die Regelaltersrente, sondern auch die nach Altersteilzeitarbeit, für schwerbehinderte Menschen u. a. Rentner haben ggf. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII. Das Jobcenter hat für die Zeit v. 31.10.2012 bis 5.6.2014 wegen § 79 Abs. 1 keinen Erstattungsanspruch aus § 40a Satz 2 gegen den Rentenversicherungsträger (vgl. auch SG Gießen, Urteil v. 30.3.2015, S 29 AS 871/13). Keinen Leistungsausschluss bewirkt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn diese Rente knüpft nicht an das Alter an (BSG, Urteil v. 28.11.2018, B 4 AS 46/17). Wer dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist, kann als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft demnach Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 haben. Bei der Erwerbsminderungsrente handelt es sich nicht um eine Leistung, die einer Altersrente ähnlich ist und deswegen den Leistungsausschluss zur Folge hat. Entscheidende Kriterien für die Vergleichbarkeit mit einer Altersrente sind die Leistungsgewährung durch einen öffentlichen Träger, das Anknüpfen der Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze und der Lohnersatz nach einer im allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption. Dass die mit einer Altersrente vergleichbare Leistung an das Erreichen einer Altersgrenze anknüpfen muss, ergibt sich für das BSG auch aus der Entstehungsgeschichte der Regelung. Ausweislich der Begründung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 beabsichtigte der Gesetzgeber eine Klarstellung, dass "der Bezug von Altersbezügen, die der Altersrente vergleichbar sind, ebenfalls zum Leistungsausschluss führt". Um solche Altersbezüge handelt es sich bei der Erwerbsminderungsrente nicht. Nach Auffassung des BSG spricht selbst dann, wenn es sich bei den Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII um Leistungen für den Lebensunterhalt i. S. d. § 21 Satz 1 SGB XII handeln sollte, einiges dafür, dass es sich bei § 19 Abs. 1 Satz 2 im Verhältnis zu § 21 Satz 1 SGB XII um die speziellere Regelung handelt. Im Ergebnis konnte dies für das BSG offenbleiben, weil die Klägerin ohnehin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII hatte, denn sie war nicht bedürftig. Der Anspruch auf Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ist nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII besteht, auch wenn dieser im konkreten Fall wegen fehlender Bedürftigkeit nicht zu einem Leistungsanspruch führte. Eine solche Regelung lässt sich weder § 19 Abs. 1 Satz 2 noch § 5 Abs. 2 Satz 2 entnehmen. Das SGB II bestimmt aber kein Ausschließlichkeitsverhältnis im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 für Angehörige in einer Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II einerseits und Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII andererseits. Dieses Verhältnis hat der Gesetzgeber anders, nämlich gerade im Sinne eines Vorrang-Nachrang-Verhältnisses geregelt. Es entspricht deshalb auch schon der bisherigen Rechtsprechung des BSG, dass eine dem Grunde nach bestehende Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII einen Anspruch auf Gewährung von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 nicht ausschließt. Die Rechtsprechung führt zu anderen Bedarfsanteilen in Bedarfsgemeinschaften mit mehreren Personen bei der Berücksichtigung des Einkommens aus der Erwerbsminderungsrente. Die Gesamtleistung an die Familie bleibt gleich.

 

Rz. 342

Nach Funktion und Struktur müsste eine ausländische Altersrente der deutschen Altersrente vergleichbar sein, um einen Leistungsausschluss zu bewirken. Nach der Rechtsprechung des BSG liegt Vergleichbarkeit vor, wenn die ausländischen Leistungen in ihrem Kerngehalt den typischen Merkmalen der inländischen Leistung entsprechen. Dazu müssten si...

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