Rz. 307

Die nachfolgenden Beispiele sollen die verschiedenen Bedarfsgemeinschaften einerseits und die fehlende Identität der Bedarfsgemeinschaft mit der Haushaltsgemeinschaft veranschaulichen. Einer Haushaltsgemeinschaft können durchaus mehrere Bedarfsgemeinschaften zugeordnet werden. Durch die Rechtsprechung ist nicht entschieden, auf welche Bedarfsgemeinschaft insbesondere bei überlappenden Bedarfsgemeinschaften zu erkennen ist. Änderungen bei den Bedarfsgemeinschaften müssen taggenau berücksichtigt werden.

 

Beispiel 1: Bedarfsgemeinschaft eines/einer Alleinstehenden

 
Haushaltsgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft(en) Hinweise
Mann

erwerbsfähiger Mann,

alleinstehend, 50Jahre

§ 7 Abs. 3 Nr. 1
Altersbegrenzung: Erreichen des Regelrentenalters nach § 7a
 

Beispiel 2: Bedarfsgemeinschaft von Partnern

 
Haushaltsgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft(en) Hinweise
Mann

erwerbsfähiger Mann,

verheiratet, 48 Jahre

§ 7 Abs. 3 Nr. 1
 
Frau

erwerbsfähige Frau,

verheiratet, 45 Jahre

§ 7 Abs. 3 Nr. 1 oder 3a
erwerbsfähige Hilfebedürftige und Partnerin des Mannes nach § 7 Abs. 3 Nr. 1

Hat der erwerbsfähige Ehegatte über Jahrzehnte Einkommen weit über der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung erzielt und wurde dann arbeitslos, wird er nach einem Jahr Bezug der Versicherungsleistung Alg (bei älteren Arbeitnehmern ist auch eine Bezugsdauer von bis zu 2 Jahren möglich) auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende verwiesen. Zugleich muss auch die Ehegattin, die ggf. noch nie gearbeitet, sondern zwischenzeitlich aus dem Haushalt ausgezogene Kinder, die eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden können (sofern sie hilfebedürftig sind), gepflegt und erzogen hat, systembedingt im Ergebnis eine Erwerbstätigkeit anstreben, um ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beseitigen.

Partner können sein: Nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten, eheähnliche Gemeinschaften und andere Partner nach Maßgabe des Abs. 3 Nr. 3c und Abs. 3a sowie nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner. Für die Annahme einer dauernden Trennung muss der ausdrückliche Trennungswille deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein.

 

Beispiel 3: Bedarfsgemeinschaft von Partnern

 
Haushaltsgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft(en) Hinweise
Mann

erwerbsfähiger Mann,

verheiratet, 45 Jahre

§ 7 Abs. 3 Nr. 1
 
Frau

nicht erwerbsfähige Frau, verheiratet, 42 Jahre

§ 7 Abs. 3 Nr. 3a
Partnerin des Mannes nach § 7 Abs. 3 Nr. 1

Für die Zugehörigkeit der Partnerin zur Bedarfsgemeinschaft ihres erwerbsfähigen Partners kommt es nicht darauf an, ob die Partnerin erwerbsfähig ist oder nicht. Dies gilt gleichermaßen für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten, eheähnliche Gemeinschaften und weitere Partnerschaften nach Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c i. V. m. Abs. 3a sowie Lebenspartner.

 

Beispiel 4: Bedarfsgemeinschaft mit Eltern

 
Haushaltsgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft(en) Hinweise
Kind

erwerbsfähige Frau,

20 Jahre, unverheiratet

§ 7 Abs. 3 Nr. 1
Antragstellerin unter 25 Jahre
Mutter

nicht erwerbsfähige Frau, 55 Jahre

§ 7 Abs. 3 Nr. 2
Mutter eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahre; Altersgrenze vgl. § 7a
Vater

nicht erwerbsfähiger Mann, 63 Jahre

§ 7 Abs. 3 Nr. 2
Vater eines unverheirateten Kindes unter 25 Jahre; Altersgrenze vgl. § 7a

Bei der Einbeziehung von nicht erwerbsfähigen Eltern muss ein Perspektivwechsel vorgenommen werden. Erwerbsfähige/r Leistungsberechtigte/r als "Aufhänger" für die Bedarfsgemeinschaft sind/ist die/das Kind/er. Die Eltern gehören zu deren/seiner Bedarfsgemeinschaft. Es kommt nicht darauf an, ob das Kind schon 25 Jahre alt ist, sofern es mindestens 15 Jahre alt ist.

 

Beispiel 5: Bedarfsgemeinschaft mit Elternteil und Partner

 
Haushaltsgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft(en) Hinweise
Kind

erwerbsfähiger Mann,

23 Jahre, unverheiratet

§ 7 Abs. 3 Nr. 1
Antragsteller unter 25 Jahre
Vater

nicht erwerbsfähiger Mann, 63 Jahre

§ 7 Abs. 3 Nr. 2
Vater eines minderjährigen unverheirateten Kindes. Altersbegrenzung nicht relevant.
Frau

nicht erwerbsfähige Frau, 55 Jahre

§ 7 Abs. 3 Nr. 2

Partnerin des Vaters.

Altersbegrenzung nicht relevant.

Bildet das Kind den "Aufhänger" für die Bedarfsgemeinschaft, kann in diese Bedarfsgemeinschaft auch die Partnerin des Vaters oder der Partner der Mutter einbezogen werden. Auch hier kommt es auf die Erwerbsfähigkeit der übrigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft nicht an. Ggf. wird das Partnereinkommen beim Kind berücksichtigt (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2).

 

Beispiel 6: Bedarfsgemeinschaft mit Kindern

 
Haushaltsgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft(en) Hinweise
Frau

erwerbsfähige Frau,

alleinerziehend, 30 Jahre

§ 7 Abs. 3 Nr. 1
 
Kind

Kind der Frau, 5 Jahre

§ 7 Abs. 3 Nr. 4
Kind einer Erwerbsfähigen nach Nr. 1
 

Beispiel 7: Haushaltsgemeinschaft mit Kindern

 
Haushaltsgemeinschaft Bedarfsgemeinschaft(en) Hinweise
Frau nicht erwerbsfähige Frau, alleinerziehend, 30 Jahre  
Kind

Kind der Frau,

5 Jahre
Kind einer nicht erwerbsfähigen Frau. Altersgrenze § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Es kann keine Bedarfsgemeinschaft gebildet werden, obwohl eine Haushaltsgemeinschaft besteht. Es mangelt an d...

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