Rz. 2

§ 6c regelt die Folgen der gesetzgeberischen Organisationsentscheidung, über die bereits seit dem 1.1.2005 zugelassenen kommunalen Träger als alleinige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitere kommunale Träger nach Maßgabe des § 6a zuzulassen, i. S. einer Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des neuen Jobcenters und seiner Leistungsfähigkeit bei der Ausführung der übertragenen fachlichen Aufgaben. Das betrifft einerseits den Übergang in die zugelassene kommunale Trägerschaft und andererseits die Beendigung dieser alleinigen Trägerschaft, die allerdings nur in Einzelfällen vorkommen dürfte. Betroffen ist beim Übergang in die zugelassene kommunale Trägerschaft das Personal der Bundesagentur für Arbeit, das bis dahin die Aufgaben der Agentur für Arbeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erledigt hat. Es soll im Wesentlichen die Aufgabe weiterhin verrichten, allerdings nach dem Übergang in den Diensten des zugelassenen kommunalen Trägers nach § 6b Abs. 1. Diese Regelung sieht das BVerwG anders als das BAG als verfassungsgemäß an. Im Grundsatz ist dasselbe Personal betroffen, wenn die zugelassene kommunale Trägerschaft endet (vgl. § 6a Abs. 6), denn dann gehen die von der Agentur für Arbeit auf den zugelassenen kommunalen Träger übergegangenen Aufgaben wieder auf die Agentur für Arbeit über. Der Übergang hat bislang kein Konflikt- oder Problempotenzial zutage treten lassen. Geringfügige Schwierigkeiten angesichts der Dimension von Übergängen in zugelassene kommunale Trägerschaften betrafen im Wesentlichen nur ein Jobcenter und können deshalb bei einer Gesamtbetrachtung vernachlässigt werden. Im Übrigen haben sich Probleme nur aufgrund des Übergangs in ein neues Tarifsystem ergeben.

 

Rz. 3

Die Vorschrift verfolgt zudem das wichtige Ziel, für das betroffene Personal Rechtssicherheit hinsichtlich der persönlichen beruflichen Zukunft zu schaffen und zugleich Regelungen zum erworbenen Besitzstand aufzustellen. Durch den Übergang zum kommunalen Träger oder zur Agentur für Arbeit sollen den betroffenen Beamten und Arbeitnehmern grundsätzlich keine Nachteile entstehen. Andererseits steht die Vorschrift auch für Kontinuität der Aufgabenerledigung. Der Gesetzgeber unterstellt, dass qualitative Aspekte bezogen auf das Personal nur eine untergeordnete Rolle für die Aufgabenerledigung spielen, eine Bezugnahme auf Kennzahlen über die betroffene Grundsicherungsstelle, z. B. nach § 48a, findet nicht statt. Veränderungen finden damit praktisch ausschließlich über das Führungspersonal und nur auf längere Sicht statt, nach einem Übergang auf die Agentur für Arbeit zusätzlich nur im Rahmen von Personalfluktuation. Durch den Personalübergang wird gleichzeitig aber auch gewährleistet, dass die Aufgaben nahtlos auf den zugelassenen kommunalen Träger übergehen können, weil das bislang tätige Personal im Grundsatz dafür auch weiterhin zur Verfügung steht.

 

Rz. 4

Die Vorschrift betrifft Übergänge in die zugelassene kommunale Trägerschaft

  • aufgrund der Erweiterung des Zulassungsgebietes im Anschluss an eine Gebietsreform in einem Bundesland zum 1.1.2011 oder zu Beginn eines späteren Kalenderjahres nach Maßgabe von § 6a Abs. 7, § 75 Abs. 2,
  • aufgrund der Erweiterung der zugelassenen kommunalen Trägerschaften nach § 6a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 zum 1.1.2012,
  • aufgrund der Zulassung nicht ausgeschöpfter oder wieder frei gewordener Zulassungen nach Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 zum 1.1.2017.

Sie trifft in gleicher Weise Regelungen für die Beamten wie auch für die Arbeitnehmer, also die Arbeiter und Angestellten. Weiterhin regelt die Vorschrift Übergänge zur Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Beendigung einer alleinigen Trägerschaft des kommunalen Trägers nach § 6a. Damit ist § 6c umfassend darauf ausgelegt, jeglichen Trägerwechsel zur Erledigung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende hinsichtlich der Folgen für das beschäftigte Personal anlässlich der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wie auch für zukünftige Anlässe im Einzelfall abschließend zu regeln.

 

Rz. 5

Abs. 1 regelt den Übertritt der Beamten und Angestellten der Bundesagentur für Arbeit in den Dienst des zugelassenen kommunalen Trägers am Tag der Zulassung nach § 6a. Das entspricht dem Grundsatz, dass das Personal der Arbeit folgt. Nach der Gesetzesbegründung rechtfertigt das besondere öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit der Grundsicherung die gesetzlichen Regelungen zum Personalübergang und die damit verbundenen rechtlichen Eingriffe. Abgestellt wird hierfür auf den Tag zuvor (Ende des Referenzzeitraumes), in den ersten Fällen nach § 6a Abs. 7 i. V. m. § 75 Abs. 1 zum 1.1.2011 also auf den 31.12.2010 und die ersten weiteren Zulassungen zum 1.1.2012 (§ 6a Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1) auf den 31.12.2011. Betroffen sind die Beamten und Arbeitnehmer, die mindestens seit 24 Monaten Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Gebiet des neuen zugelassenen kommunalen Trägers wahrgenommen haben (Referenzzeitraum). Das sind zurückgelegte Zeiten

  • in einem Jo...

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