Rz. 20

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund COVID-19 greifen (vgl. die Gesetzesbegründung zum Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2). Diese Leistungen sollen demnach schnell und unbürokratisch zugänglich gemacht werden, um die Betroffenen zeitnah unterstützen zu können. Es soll niemand aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Krise in existenzielle Not geraten. Im Einzelnen sind vorgesehen:

  • eine befristete Aussetzung der Berücksichtigung von nicht erheblichem Vermögen,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.

Zu weiteren Maßnahmen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vgl. § 68. Anders als die Regelungen dort war der erleichterte Zugang zur Grundsicherung zu keinem Zeitpunkt abhängig von der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

 

Rz. 21

Die Erleichterungen sind nur vorübergehend, sie betrafen trotz eines zunächst erwarteten Zuganges von 1,2 Mio. Bedarfsgemeinschaften innerhalb von rd. 6 Monaten zunächst keine Erleichterungen im Verwaltungsverfahren für die Jobcenter, obwohl diesen kein größerer Personalkörper zur Erledigung dieser Aufgabe zur Verfügung gestellt werden konnte und kann. Die ist mit Abs. 5 a. F. aber noch vor der Kabinettvorlage nachgeholt worden. Laufende Fälle wurden befristet wie zuletzt für einen weiteren Bewilligungszeitraum weitergezahlt.

 

Rz. 22

Die Regelungen des § 67 betreffen sowohl die gemeinsamen Einrichtungen der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nach § 44b als auch die Jobcenter der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a, im Ergebnis letztlich die Arbeit aller Jobcenter (vgl. § 6d). Soweit Verfahrensfragen betroffen sind, wird in der nachfolgenden Kommentierung auf die mehr als 300 gemeinsamen Einrichtungen abgestellt, weil insoweit auch die Verfahren in den einzelnen Jobcentern der zugelassenen kommunalen Träger nicht bekannt und wohl auch nicht einheitlich sind. Das betrifft auch die Frage, inwieweit Abs. 5 durch maschinelle Weiterbewilligung umgesetzt worden ist.

 

Rz. 23

Insbesondere von der Corona-Pandemie im kulturschaffenden Bereich betroffene berufstätige Menschen steht mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende ihren Interessenvertretern zufolge kein probates Mittel zur Verfügung, um der Lebenssituation von Künstlern gerecht zu werden. Beschwerden betrafen hauptsächlich den Umstand, dass die Jobcenter das Institut der Bedarfsgemeinschaft auch bei diesem Personenkreis angewandt haben und bei Hinweisen auf ein erhebliches Vermögen entsprechende Nachweise gefordert haben. Die Bundesregierung hat richtigerweise darauf verwiesen, dass der vereinfachte Zugang zu Grundsicherungsleistungen gleichermaßen für alle erwerbsfähigen Menschen, aber auch für Rentner, bei Erwerbsminderung und im sozialen Entschädigungsrecht vergleichbar geregelt worden ist, um existenzielle Notlagen zu vermeiden und die Bestreitung des Lebensunterhaltes zu ermöglichen. Soweit im Rahmen der Diskussion eine Art Kurzarbeitergeld für Selbständige gefordert wird, ist darauf zu verweisen, dass abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ihren Versicherungsschutz mit Beiträgen bezahlen, auch in Zeiten, in denen ihnen Arbeitslosigkeit nicht droht. Für (zunächst) den Monat November 2020 wurden Hilfen an diesen Personenkreis bis zur Höhe von 75 % des Umsatzes im November 2019 angekündigt. Die Novemberhilfe greift voraussichtlich auch im Dezember 2020 und im ersten Halbjahr 2021. Diese Hilfen werden im SGB II nach Maßgabe der Alg II-V anrechnungsfrei gestellt (nach § 1 Abs. 1 Nr. 13 und 14), die aufgrund eines Bundesprogramms gezahlten Außerordentlichen Wirtschaftshilfen zur Abfederung von Einnahmeausfällen, die ab dem 2.11.2020 infolge der vorübergehenden Schließung von Betrieben und Einrichtungen entstanden sind, (Novemberhilfe und Dezemberhilfe), sowie die aufgrund des Förderelements "Neustarthilfe" des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Dezember 2021 gezahlten pauschalierten Betriebskostenzuschüsse für Soloselbständige). Damit erhält dieser Personenkreis im Musterfall für die beiden verbliebenen Monate November und Dezember 2020 ohne eigene Arbeitsleistung und ohne eigene Einschussquote bis zu 75 % des Vorjahresumsatzes und ggf. zusätzlich Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Die Wirtschaftshilfen wurden bis ins Jahr 2022 hinein verlängert, zunächst bis 31.3.2022. Auch darüber hinaus werden weiter Wirtschaftshilfen geleistet: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen haben sich am 16.2.2022 auf die Verlängerung verständigt. Die bewährten Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt. Die ergänzenden Prog...

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