Rz. 10

Die Übergangsbestimmung des § 66 kann nur greifen, wenn mindestens 2 Voraussetzungen erfüllt sind, von denen eine 3 Alternativen bietet. Eine Anwendung des § 66 ist ausgeschlossen, wenn das das SGB II ändernde Gesetz oder ein anderes Gesetz eine von § 66 abweichende Bestimmung trifft. § 66 lässt ohne Einschränkungen Ausnahmen zu, die Vorschrift bestimmt insoweit sogar den Nachrang des § 66 nach abweichenden Regelungen. Daher ist stets in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im Falle der Änderung des SGB II, wenn Leistungen zur Eingliederung in Arbeit betroffen sind, weitere Vorschriften existieren, die eine von § 66 abweichende Regelung treffen. Nur soweit das nicht der Fall ist, kommt eine Anwendung "alten" Rechts nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 in Betracht.

 

Rz. 11

Unter dieser Voraussetzung gilt das frühere Recht weiter, wenn auf die Leistung zur Eingliederung in Arbeit bereits ein Anspruch entstanden ist. Das ist nach § 40 Abs. 1 SGB I der Fall, sobald die im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen, also die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung zur Eingliederung in Arbeit erfüllt sind. Bei Ermessensleistungen allerdings ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird (§ 40 Abs. 2 SGB I). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden regelmäßig durch schriftlichen Verwaltungsakt bekanntgegeben (Bewilligungsbescheid). Die Bekanntgabe richtet sich nach § 37 SGB X. Danach ist der Bewilligungsbescheid demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ein schriftlicher Verwaltungsakt wird mit seinem Zugang bekanntgegeben. Im Übrigen gilt er bei Übermittlung durch die Post bzw. bei elektronischer Übermittlung am 3. Tag nach Aufgabe zur Post bzw. elektronischer Absendung als bekanntgegeben, es sei denn, er ist nicht oder später zugegangen (§ 37 Abs. 2 SGB X).

Mit Einwilligung des Beteiligten können nach Maßgabe des § 37 Abs. 2a SGB X elektronische Verwaltungsakte bekannt gegeben werden, indem sie dem Beteiligten zum Abruf über öffentlich zugängliche Netze bereitgestellt werden.

Mit Bekanntgabe wird der Verwaltungsakt auch wirksam. Die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II sind regelmäßig als Ermessensleistungen ausgewiesen.

 

Rz. 12

Abs. 1 Nr. 2 schützt eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit vor Rechtsänderungen, wenn sie zuerkannt ist. Die Zuerkennung einer Leistung setzt einen bestehenden Anspruch und einen darauf basierenden schriftlichen Bescheid voraus, mit dem die Leistung zur Eingliederung in Arbeit an den Antragsteller bewilligt wird. Schließlich muss sie auch tatsächlich geleistet werden (vgl. BSG, Urteil v. 18.3.1982, 7 RAr 50/80). Zur Zahlung ist die Leistung dann nicht zuerkannt, wenn sie zwar bewilligt ist, aber zur Erfüllung von Ersatzansprüchen einbehalten wird (BSG, Urteil v. 20.9.2001, B 11 AL 35/01 R). Die Zuerkennung der Leistung verlangt einen Zahlungseingang, zumindest aber einen Bescheid, der auf die Auszahlung hinweist.

 

Rz. 13

Abs. 1 Nr. 3 schützt Teilnehmer an Maßnahmen, die die Eingliederungsleistung bereits beantragt haben. Das Gesetz gewährt einen Vertrauensschutz, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger die Leistung zur Eingliederung in Arbeit beantragt und dann im Vertrauen auf ihre Bewilligung in die Maßnahme eintritt und an ihr teilnimmt, ohne die Entscheidung des Jobcenters abzuwarten. Die Leistung ist bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden, wenn sie vor Eintritt des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in die Maßnahme beantragt wurde. Es kommt hingegen nicht darauf an, wann die Maßnahme als solche begonnen hat. Das ist z. B. für Teilnehmer wichtig, die als Nachrücker erst nach dem Beginn einer Maßnahme in diese eintreten.

 

Rz. 14

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 reicht der Schutz der Übergangsvorschrift für den bewilligten Zeitraum. Das ist regelmäßig das Ende der Maßnahme bzw. das Leistungsende. Dabei handelt es sich um eine Alternative, von der im Regelfall nur eine zutreffen kann, z. B. eine Weiterbildungsmaßnahme oder als Leistung ein Eingliederungszuschuss. Abs. 2 trifft eine Sonderregelung für den Fall befristeter Bewilligungen, ohne dass die Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit beendet wäre, z. B. für Maßnahmen, die in Maßnahmeabschnitten durchgeführt werden und die Teilnahmeberechtigung an dem nächsten Abschnitt vom Erfolg des vorherigen Abschnitts abhängt. In diesen Fällen kommt es auf den Tag der Entscheidung über die Verlängerung der Leistung an. Ist neues Recht an diesem Tag bereits in Kraft, richtet sich die Entscheidung über die Verlängerung nach neuem Recht. Das frühere Recht bleibt hingegen maßgebend, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung das neue Recht noch nicht in Kraft getreten ist. Das gilt insbesondere für den Fall, in dem die Verlängerung an einem Tag mit "alter" Rechtslage bewilligt wird, die Verlängerung selbst aber erst an einem Tag begin...

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