Rz. 20

Die Übermittlung i. S. d. Abs. 1 setzt ein Verlangen des zuständigen Leistungsträgers voraus. Das bedeutet zunächst, dass der verpflichtete Leistungsträger keine Initiative entwickeln muss, selbst wenn ihm der Trägerwechsel bekannt wird. Darüber hinaus darf der Träger der Sozialhilfe bzw. die Agentur für Arbeit ohne ein Verlangen keine Daten bereitstellen, soweit sich eine solche Berechtigung oder Verpflichtung nicht aus anderen Rechtsvorschriften ergibt (für Trägerwechsel ab 2011 vgl. z. B. § 76 Abs. 3 a. F. bzw. nunmehr § 76 Abs. 2).

 

Rz. 21

Der berechtigte Leistungsträger muss ein konkretes Verlangen an den verpflichteten Leistungsträger richten. Dieses muss so bestimmt sein, dass der verpflichtete Leistungsträger überprüfen kann, ob die bereitzustellenden Unterlagen vom berechtigten Leistungsträger tatsächlich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sind. Auf eine etwaige Erforderlichkeit zur Erfüllung von Aufgaben nach anderen Gesetzen kommt es bei § 65d nicht an.

 

Rz. 22

Das Verlangen muss so konkretisiert werden, dass die bereitzustellenden Unterlagen ggf. eingegrenzt werden können, etwa auf bestimmte Bezugszeiträume. Das bedingt, dass der berechtigte Leistungsträger den konkreten Sachverhalt nach Art und Zeitraum einzugrenzen hat.

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