0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde zum 1.4.2005 durch das Berufsbildungsreformgesetz v. 23.3.2005 (BGBl. I S. 931) in das SGB III eingefügt.

Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (9. SGB II-ÄndG) v. 26.7.2016 (BGBl. I S. 1824) wurden mit Wirkung zum 1.8.2016 die Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst und Abs. 4 angefügt.

Die Überschrift und Abs. 1 wurden durch das Zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) mit Wirkung zum 26.11.2019 neu gefasst bzw. geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Überschrift wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst.

 

Rz. 2a

Die Vorschrift bezweckt eine Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlung und der darüber geführten Statistik durch die Bundesagentur für Arbeit. Ihrer Einfügung in das SGB III ging ein Beschluss der Staatssekretärsarbeitsgruppe zu Strukturfragen der beruflichen Bildung voraus. Die Vorschrift zielt auf eine Erhöhung der Effektivität der Ausbildungsvermittlung. Die Berufsberater bzw. Ausbildungsstellenvermittler werden davon befreit, bei den noch nicht vermittelten Ausbildungsuchenden in jedem Einzelfall nachzufragen, ob zwischenzeitlich ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Ausbildungsuchende entgegen § 38 Abs. 2 Satz 1 den Abschluss eines Ausbildungsvertrages unter Angabe des Arbeitgebers und dessen Sitzes eben häufig nicht oder nicht unverzüglich mitteilen. Die Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit mussten deshalb einen hohen zeitlichen und verwaltungstechnischen Aufwand darauf verwenden, die Richtigkeit und Aktualität der Vermittlungsdaten durch Rückfragen bei den Ausbildungsuchenden und den Ausbildungsbetrieben zu ermitteln. Dieser administrative Aufwand hat nach Auffassung des Gesetzgebers die Kernaufgabe nicht unerheblich beeinträchtigt, Arbeit und Ausbildungsuchende in Arbeit und Ausbildung zu vermitteln. Andererseits bedarf es einer zuverlässigen Statistik insbesondere über die am Ende eines Ausbildungsjahres (30. September) noch nicht vermittelten Ausbildungsuchenden; denn diese ist relevant für die Feststellung von Angebot und Nachfrage nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und anderen politisch bedeutsamen Einrichtungen. Außerdem ist diese Statistik maßgebend für Aktivitäten der Agenturen für Arbeit zur Nachvermittlung trotz begonnenem Ausbildungsjahr und für die Information der Öffentlichkeit.

Abs. 1 bestimmt, dass die Bundesagentur die ihr von den Auskunftsstellen nach dem BBiG übermittelten Daten verwenden darf. Diese enthalten Angaben über eingetragene und eintragungsfähige Ausbildungsverhältnisse und können deshalb die vorgenommenen Meldungen ergänzen bzw. korrigieren, speziell aber die fehlenden oder nicht rechtzeitigen Meldungen insbesondere der Ausbildungsuchenden ersetzen. Die Verwendung der Daten ist auf die jeweilige Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, der darüber geführten Statistik in Bezug auf Zuverlässigkeit und Aktualität sowie der Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt begrenzt. Darüber hinaus wird die Bundesagentur für Arbeit ermächtigt, die Aufgaben nach Abs. 4 durchzuführen. Damit wird klargestellt, dass Abs. 1 der Übermittlung von Daten nach Abs. 4 weder entgegensteht noch diese Übermittlung einschränkt. Durch Rechtsänderung mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Mit der Ersetzung durch die aufgeführten Verarbeitungsteilschritte wird der im bisher geltenden Recht geregelte Umfang der Verarbeitungsbefugnis beibehalten. Aus Art. 5 und Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt sich die allgemeine Löschpflicht insbesondere für Daten, die nicht mehr für die Zweckerfüllung notwendig sind (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679), für unrichtige Daten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2016/679) sowie auf Verlangen der betroffenen Person (Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/679). Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und j der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. 

Abs. 2 bestimmt die nach dem BBiG zuständigen Stellen als Auskunftsstellen für die Bundesagentur für Arbeit über eingetragene und eintragungsfähige Ausbildungsverhältnisse.

Abs. 3 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit, die ihr übermittelten und überprüften Daten...

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