Rz. 15

Ein Anspruch nach Abs. 1 bezieht sich ausschließlich auf Personen, die entweder vom Träger der Sozialhilfe oder der Agentur für Arbeit in der Zeit vor 2005 Leistungen erhalten haben und für die ein Trägerwechsel stattgefunden hat. Nach der Intention der Vorschrift betraf das beim Übergang auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Abs. 1 stellt hingegen keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Daten an Leistungsträger dar, die nicht für die Grundsicherung der betroffenen Person zuständig wurden, also nicht an den Träger der Sozialhilfe zur Gewährung von Leistungen an nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB XII.

 

Rz. 16

Der Anspruch nach Abs. 1 setzt weiterhin voraus, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beantragt worden sind oder bereits bezogen werden. Im Falle der Antragstellung dient die Datenübermittlung ggf. noch der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II, im Falle des Bezuges der Leistungen ergänzender Feststellungen. Ist der Bezug von Leistungen nach dem SGB II bereits wieder beendet, ist auch die Anspruchsberechtigung nach Abs. 1 – schon nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift – nicht mehr vorhanden. Dasselbe gilt, wenn Leistungen bestandskräftig abgelehnt worden sind.

 

Rz. 17

Daten können nur i. S. d. Abs. 1 zugänglich gemacht bzw. übermittelt werden, wenn Unterlagen (noch) vorhanden sind. Dabei ist die Beschränkung zu beachten, dass sich die Unterlagen auf die Vorgängerleistung beziehen müssen, also die Sozialhilfe bzw. die Arbeitslosenhilfe. Dagegen bedarf es keiner Zustimmung oder Einwilligung des Betroffenen. Absatz 1 ist eine Spezialregelung gegenüber den datenschutzrechtlichen Vorschriften im SGB X, die eine Datenübermittlung bei Einwilligung des Betroffenen erlauben (vgl. die Komm. zu den §§ 67, 67b).

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