Rz. 18

Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind die Teilnehmenden auf Verlangen des Grundsicherungsträgers verpflichtet, Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung benötigt werden. Eine bestimmte Form der Auskunft ist nicht vorgesehen. Der Teilnehmer hat Auskunft über den Eingliederungserfolg zu erteilen. Dieser Verpflichtung liegt einerseits der Gedanke der Qualitätskontrolle des Maßnahmenträgers zugrunde, andererseits das Interesse an der Auswertung des individuellen Erfolgs. Zwar nennt der Wortlaut der Vorschrift ein Verlangen des Leistungsträgers in § 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Die Verpflichtung selbst entsteht jedoch kraft Gesetzes. Sie wird mit dem Auskunftsverlangen des Leistungsträgers fällig (ebenso Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 19). Aber auch ohne ausdrückliches Verlangen der Agentur für Arbeit können die Maßnahmeteilnehmer ohne Sanktionsgefahr auf Probleme oder Qualitätsmängel der Maßnahme hinweisen. Für das Auskunftsverlangen ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. In dem Verlangen muss konkret angegeben werden, welche Informationen benötigt werden. Das Auskunftsverlangen ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung.

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