Rz. 15

Sowohl Auskünfte als auch Mitteilungen sind der Agentur für Arbeit unverzüglich zu erstatten. Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Auskunft oder Mitteilung ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen. Eine Pauschalierung auf 7 Tage ab Kenntnis der Tatsachen ist nicht sinnvoll. Vielmehr sind nach allgemeinen Grundsätzen alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. auch Blüggel, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 61 Rz. 15). So kann besondere Eile geboten sein, um der Agentur für Arbeit leistungsrechtliche Konsequenzen zu ermöglichen (z. B. Entzug der Entgeltersatzleistung, Aufhebung der bewilligenden Entscheidung, Beauftragung eines anderen Maßnahmeträgers etc.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge