Rz. 12

Abs. 3 berücksichtigt den besonderen Verwaltungsaufbau der Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg als eigenständige Bundesländer.

 

Rz. 13

Der Senat von Berlin hatte sich frühzeitig beim organisatorischen Aufbau und der Umsetzung des SGB II ab 2005 auf Arbeitsgemeinschaften in landeseinheitlicher Lösung festgelegt. Dabei wurden insbesondere die Belange der Bezirke als "Selbstverwaltungseinheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit" berücksichtigt. Den Bezirken fehlt es an Wesensmerkmalen, die Kommunen im Bundesgebiet stets zugeschrieben werden können: Die Bezirke sind nicht umfassend für alle Aufgaben der örtlichen Verwaltung zuständig, sie haben kein Recht auf eine eigene, weisungsfreie Verwaltung. Es fehlt an der Rechtsetzungsautonomie in Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und die Bezirke besitzen keine eigene Finanzhoheit.

 

Rz. 14

Den Bezirken fehlt es also insbesondere an Rechtsfähigkeit und Finanzhoheit. Sie handeln immer im Namen Berlins, Haushaltsmittel dafür werden ihnen zugewiesen. Daher kann es sich bei den Bezirken nicht um Gemeinden i. S. d. Art. 28 GG handeln. Kommunaler Träger i. S. d. SGB II ist das Land Berlin. Der Senat geht daher davon aus, dass die Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine so überragend gesamtstädtische Bedeutung hat, dass die allgemeinen Angelegenheiten des kommunalen Trägers von der Hauptverwaltung wahrgenommen werden müssen.

 

Rz. 15

Zur Umsetzung strebte der Senat ein geschäftsprozessorientiertes Kooperationsmodell an, das das Kundenzentrum der Agenturen für Arbeit als Basisstruktur zugrunde legt. Das Verhältnis der Agenturen für Arbeit, der Bezirke und der gemeinsamen Einrichtungen der Anzahl nach ist nicht von Relevanz. Vermittlung und Beratung werden von der Bundesagentur für Arbeit, Fallmanagement (Leistungen aus einer Hand, integrierte Sachbearbeitung sowie Antragsaufnahme und Profiling) von der Kommune als Kernkompetenz eingebracht. Die Bezirksämter hatten auf der Grundlage von Verhandlungen der Senatsverwaltung mit der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit Verträge über Arbeitsgemeinschaften geschlossen. Für die Ausgestaltung Berlins mit gemeinsamen Einrichtungen nach der Neuorganisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende war insbesondere § 76 Abs. 2 relevant. Abs. 2 dieser Vorschrift greift die Fallgestaltung Berlins auf, bei dem nach früherem Recht, das bis zum 31.12.2010 maßgebend war, in einer kreisfreien Stadt nicht nur eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b a. F., sondern mehrere Arbeitsgemeinschaften gebildet worden sind. § 44b Abs. 1 Satz 2 a. F. bestimmte dazu nur, dass bei mehreren zuständigen Agenturen für Arbeit im Gebiet eines kommunalen Trägers eine Agentur für Arbeit die Federführung übernehmen sollte, die Bildung mehrerer Arbeitsgemeinschaften war aber nicht ausgeschlossen. Die Übergangsregelung gestattet jedoch, dass aus jeder Arbeitsgemeinschaft eine gemeinsame Einrichtung nach § 44b Abs. 1 n. F. gebildet werden darf, eine Zusammenlegung mehrerer Arbeitsgemeinschaften zu einer gemeinsamen Einrichtung also nicht erzwungen wird. Mithin konnten in Berlin die gebildeten früheren Arbeitsgemeinschaften als (neue) gemeinsame Einrichtungen erhalten werden. Eher außerhalb Berlins hat das seither Bedeutung für Kreisgebietsreformen, bei denen mehrere gemeinsame Einrichtungen in einem Landkreis zusammengefasst werden. Damit konnte erreicht werden, dass die bisherigen operativen Strukturen bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor Ort beibehalten werden durften. Gesetzlicher Regelfall ist allerdings die Bildung einer gemeinsamen Einrichtung für das gesamte Gebiet der kreisfreien Stadt (§ 44b Abs. 1 Satz 1). Von Bedeutung ist die Entscheidung darüber nicht i. S. einer Aufgabe von Liegenschaften, denn auch bei Bildung eines Jobcenters können die bisherigen Arbeitsgemeinschaften als Geschäftsstellen des Jobcenters erhalten werden. Nach der Anzahl der gemeinsamen Einrichtungen richtet sich aber insbesondere auch die Anzahl der Trägerversammlungen und deren regionale oder zentrale Besetzung.

 

Rz. 16

Auch Hamburg hatte sich zur Sicherstellung einer einheitlichen Arbeitsmarktpolitik zu einer Arbeitsgemeinschaft mit der Bundesagentur entschlossen. Die Kommune hatte in der Trägerversammlung die Stimmenmehrheit übernommen und bestimmte somit das örtliche Arbeitsmarktprogramm. Hamburg hat mit der Agentur für Arbeit auch eine gemeinsame Einrichtung zur Nachfolge der Arbeitsgemeinschaft gebildet.

Auch in Bremen ist nach der früheren Arbeitsgemeinschaft nach § 44b zwischenzeitlich eine gemeinsame Einrichtung gebildet worden.

Beide Städte hatten sich sehr für eine Option nach § 6a Abs. 2 zum 1.1.2012 interessiert. Unklar war vor allem, wie und mit welcher Summe an Geldmitteln die technische Unterstützung zur Auszahlung der Leistungen generiert werden sollte und ob eine Mehrheit von Zweidritteln der Bürgerschaft den Antrag auf Zulassung der alleinigen kommunalen Trägerschaft zustimmen würde. Letztlich wurde ein Antrag von Hambur...

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